Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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8 2. Der von Gemeinden für Personen sächsischer Staatsangehörigkeit auf Grund 
des Gesetzes vom 26. Mai 1834 zu entrichtende Verpflegbeitrag beträgt bis auf Weiteres 
jährlich: 
zu A in 3. Klase 108 Mark, 
B bei gewöhnlicher Verpflegung 108„ 
( in I. Abtheilung . 108-, 
inII.Abtheilung... ...54- 
CZ.DasinderLundZKlaseuer Landesirrenanstalten außer dem Verpfleg- 
beitrage zu leistende Berechnungsgeld beträgt bis auf Weiteres jährlich: 
in 1. Klasse mindestens 162 Mark, 
in 2. Klasse mindestens 90 
4. Vorstehende Bestimmungen unter §§ l bis 3 treten vom 1. Juli laufenden 
Jahres rücksichtlich aller derjenigen Aufnahmen, welche nach dem 30. Juni laufenden 
Jahres bewilligt werden, ingleichen bei Berechnung von gesetzlichen, bezüglich des Hospitals 
stiftungsgemäßen Nachzahlungs-Ansprüchen, welche nach dem 30. Juni laufenden Jahres 
begründet werden, in Kraft. 
Es bleibt jedoch vorbehalten, unter geeigneten Umständen auf die erhöhten Ver- 
pflegbeiträge auch in bereits vorher bestandenen Verpflegungsfällen Anspruch zu machen. 
Dresden, am 14. Juni 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh. 
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Letzte Absendung: am 26. Juni 1875.
	        
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