Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Hilbersdorf 
betroffen. 
Dresden, den 24. Juni 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
. 51. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatsbahnhofs 
zu Ostrau betreffend; 
vom 24. Juni 1875. 
D. sich gegenüber dem gesteigerten Güterverkehre eine Erweiterung der Gleis= und 
Ladeplatz-Anlagen auf dem Bahnhofe zu Ostrau zu Erhaltung eines geordneten und 
sicheren Betriebs erforderlich macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von 
Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 
1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch 
verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach 
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die oben- 
gedachten Bahnhofserweiterungen in Anwendung zu bringen. 
§&# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation von Grundeigenthum für diese Anlagen 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in 
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
6s 3.Von den in § 1 gedachten Anlagen wird die Flur 
Ostrau mit Gohris 
Fromm. 
  
betroffen. 
Dresden, den 24. Juni 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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