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Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Hilbersdorf
betroffen.
Dresden, den 24. Juni 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
. 51. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatsbahnhofs
zu Ostrau betreffend;
vom 24. Juni 1875.
D. sich gegenüber dem gesteigerten Güterverkehre eine Erweiterung der Gleis= und
Ladeplatz-Anlagen auf dem Bahnhofe zu Ostrau zu Erhaltung eines geordneten und
sicheren Betriebs erforderlich macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch
verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die oben-
gedachten Bahnhofserweiterungen in Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation von Grundeigenthum für diese Anlagen
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6s 3.Von den in § 1 gedachten Anlagen wird die Flur
Ostrau mit Gohris
Fromm.
betroffen.
Dresden, den 24. Juni 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.