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&9Diejenigen Designaten, welche in Sachsen eine Wahlfähigkeitsprüfung nicht
bestanden haben, sowie solche Predigtamtscandidaten, welche sich durch Zeugnisse (§ 5)
oder sonst über ihre theologische Fortbildung nicht genügend ausweisen können, sind
bei ihrer ersten ständigen Anstellung im geistlichen Amte einer Anstellungs-
prüfung in Gemäßheit des Regulativs über die vor dem Landesconsistorium vorzuneh-
menden Prüfungen vom 22. September 1835, B zu 2 (Codesx des Kirchenrechts, Seite
508 fg.) zu unterwerfen. Nach dem Ermessen des Landesconsistoriums kann jedoch von
derselben unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Bei weiterer Beförderung von einem geistlichen Amte in ein anderes findet eine
nochmalige Prüfung fernerhin nicht statt.
10. Eine Probe hat nach dem angezogenen Kirchengesetze der Designat vor der
Kirchengemeinde nur noch in denjenigen Fällen abzulegen, in welchen die in § 3, Absatz
2, § 6 und § 7 des gedachten Gesetzes enthaltenen Bestimmungen in Anwendung
kommen.
In solchen Fällen hat die Kreishauptmannschaft den Tag der Probe, nach vor-
gängiger Vereinbarung mit dem Collator, dafern nicht deren Erlaß vom Kirchenvor-
stande beschlossen wird, unter Bestimmung des Textes zur Predigt und zur Katechisa-
tion, welche letztere von dem Designaten mit einer geeigneten Anzahl von Kindern der
oberen Klasse zu halten ist, festzusetzen und dazu den Kirchenvorstand und bei Privat-
Collatur den Collator schriftlich einzuladen. Die Probe ist an den zwei vorhergehenden
Sonntagen den betreffenden Kirchengemeinden von der Kanzel zu vermelden. Der Kir-
chenvorstand hat binnen längstens acht Tagen nach gehaltener Probe die ihm nach § 25,
Absatz 4 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung obliegende Erklärung an die
Kreishauptmannschaft abzugeben, welche in den, in § 3, Absatz 2 und in § 7 des Kir-
chengesetzes erwähnten Fällen den Erfolg dem Landesconsistorium anzuzeigen hat.
Wird gegen des Designaten Person oder sonst etwas eingewendet, so ist, dafern
sich die Einwendung nicht sofort durch Verständigung erledigen läßt, von der Kreis-
hauptmannschaft darüber, ob der erhobene Widerspruch zu beachten ist, Entschließung
zu fassen, in den Fällen aber, in welchen die Designation durch das Landesconsistorium
erfolgt ist, nach Befinden nach vorgängiger näherer Erörterung des Widerspruchs, an
dasselbe Bericht zu erstatten.
& 11. Wenn das Besetzungsrecht dem Landesconsistorium zusteht, hat die Kreis-
hauptmannschaft von letzterem wegen Ausstellung der Vocationsurkunde entsprechenden
Auftrag, ebenso dann, wenn die erste ständige Anstellung eines Designaten im geist-
lichen Amte in Frage ist, die Zustellung des Ordinationsdiploms vor der Einweisung
zu erwarten.
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