Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

26  Dlenste  —  Disposltionsbeschränkung.

thet  werden7  III,  349.  Streitigkelten  zwischen  Dlenstherrn
u.  Dienstboten  a)  als  Pollzeisachen.  Iil,  413.  WV,  100,
Note  2.  b)  als  Gegenstand  der  gerichtlichen  Verhardlung
im  mündlichen  Verhör.  167.  Klagen  der  Dlenstboten  gegen
  Dienstherrn  wegen  Beschuldigung  der  Untreue  gehören
vor  vie  Justiz.  V,  14.  Vgl.  auch  Dienstherrn.

Dleuste:  vom  Beweise  des  hiefür  geforderten  Lohns,  wenn
wwiatr  stealet  Ö27  S  8  Von  Mäklerdiensten.  I,  318.
tustellung  im  standesherrlichen  Dien  .stan  l
liche  Dienste.  9  st,  sstandesherr

Denstesbezuge,  Dienstesemolumente,  (.  unter  Get



halt.

Diensteskategorie:  Sinn  dieses  Ausdrucks  in  8.  25
der  IX.  Beil.  zur  VU.  IX,  301.

Dienstherrn:  über  deren  Haftungsverbludlichkelt  für  ihre
Dlenstboten.  VI,  262.  Streitigkeiten  mit  Dienstboten,  s.

Dienstboten.

Dienstlelkstungen,  s.  Staatsdiener.

Dienstpragmatik,  s.  Pension.

Dies:  zur  Schlichtung  der  Kontroverse  über  den  Satz:  dies
interpellut  pro  homine.  I,  2,9.  Anwenvung  dieses  Satzes
bel  der  Korrealverbindlichkeit.  I,  166.

Dlffamation:  deren  Begriff  u.  Wesen.  III,  145.  V,  308.
Zuläßigkeit  der  Eivesdelation  zum  Beweise  der  Diffamatlon.
  V,  239.

Diffesslon:  deren  Begriff.  IV,  63,  361,  Note  1.  Bel
Diffession  elner  Urkunde  kann  vie  Unterschrift  vom  Inhalt
nicht  getrennt  werden.  1V,  48.

Diffessionseld:  Natur  dieses  Eides.  IV,  361,  Note  1.
Die  Grundsätze  vom  Schledseid  finden  auf  ihn  keine  Anwendung.
  II.  371.  Wegen  dleses  Eides  kann  der  Kalumnieneid
  nicht  verlangt  werden.  II,  124.  Die  Befugniß  den
Diff.=  Eid  zu  fordern  steht  in  der  Regel  bis  zum  Schluß
des  Beweisverfahrens  frei.  II,  138.  Ueber  den  eventuellen
Gebrauch  des  Diff.-Eldes.  III.  287.  Diff.-Eid  im  Gantverfahren.
  IV,  361.

Diseiplinarstrafe:  gegen  die  von  einer  Administrativ-Behörde
  kompetent  verhängte  Disc.-Strafe  kann  der  Rechtsweg
  nicht  betreten  werden.  I,  310.  Disc.-Strafe  nach
K.  65  der  Nov.  v.  1837.  IV,  288.  Beschwerden  von  Gerichtsmitgliedern
  oder  Subalternen  gegen  Verfügungen  ihrer
  Vorgesetzten,  welche  sie  mit  Ordnungs=  oder  Dise.=Strafen
  belegen,  sind  nicht  unter  den  Begriff  der  Ertrajudizialappellation
  zu  stellen.  IX,  133.

Dlspositionsbeschränkung:  lann  auf  dem  Grunde  des
bayr.  LR.  Th.  I.  K.  VI,  §.  26,  Nr.  7  wegen  der  in  der
dritten  Rubrik  eingetragenen  ehewelblichen  Porderungen  die