26 Dlenste — Disposltionsbeschränkung.
thet werden7 III, 349. Streitigkelten zwischen Dlenstherrn
u. Dienstboten a) als Pollzeisachen. Iil, 413. WV, 100,
Note 2. b) als Gegenstand der gerichtlichen Verhardlung
im mündlichen Verhör. 167. Klagen der Dlenstboten gegen
Dienstherrn wegen Beschuldigung der Untreue gehören
vor vie Justiz. V, 14. Vgl. auch Dienstherrn.
Dleuste: vom Beweise des hiefür geforderten Lohns, wenn
wwiatr stealet Ö27 S 8 Von Mäklerdiensten. I, 318.
tustellung im standesherrlichen Dien .stan l
liche Dienste. 9 st, sstandesherr
Denstesbezuge, Dienstesemolumente, (. unter Get
halt.
Diensteskategorie: Sinn dieses Ausdrucks in 8. 25
der IX. Beil. zur VU. IX, 301.
Dienstherrn: über deren Haftungsverbludlichkelt für ihre
Dlenstboten. VI, 262. Streitigkeiten mit Dienstboten, s.
Dienstboten.
Dienstlelkstungen, s. Staatsdiener.
Dienstpragmatik, s. Pension.
Dies: zur Schlichtung der Kontroverse über den Satz: dies
interpellut pro homine. I, 2,9. Anwenvung dieses Satzes
bel der Korrealverbindlichkeit. I, 166.
Dlffamation: deren Begriff u. Wesen. III, 145. V, 308.
Zuläßigkeit der Eivesdelation zum Beweise der Diffamatlon.
V, 239.
Diffesslon: deren Begriff. IV, 63, 361, Note 1. Bel
Diffession elner Urkunde kann vie Unterschrift vom Inhalt
nicht getrennt werden. 1V, 48.
Diffessionseld: Natur dieses Eides. IV, 361, Note 1.
Die Grundsätze vom Schledseid finden auf ihn keine Anwendung.
II. 371. Wegen dleses Eides kann der Kalumnieneid
nicht verlangt werden. II, 124. Die Befugniß den
Diff.= Eid zu fordern steht in der Regel bis zum Schluß
des Beweisverfahrens frei. II, 138. Ueber den eventuellen
Gebrauch des Diff.-Eldes. III. 287. Diff.-Eid im Gantverfahren.
IV, 361.
Diseiplinarstrafe: gegen die von einer Administrativ-Behörde
kompetent verhängte Disc.-Strafe kann der Rechtsweg
nicht betreten werden. I, 310. Disc.-Strafe nach
K. 65 der Nov. v. 1837. IV, 288. Beschwerden von Gerichtsmitgliedern
oder Subalternen gegen Verfügungen ihrer
Vorgesetzten, welche sie mit Ordnungs= oder Dise.=Strafen
belegen, sind nicht unter den Begriff der Ertrajudizialappellation
zu stellen. IX, 133.
Dlspositionsbeschränkung: lann auf dem Grunde des
bayr. LR. Th. I. K. VI, §. 26, Nr. 7 wegen der in der
dritten Rubrik eingetragenen ehewelblichen Porderungen die