Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Nachträglich  binnen  Jahresfrist  zu  ordnende  Gegenstände.

Die  Generalkommission  hat  auf  Antrag  Beteiligter  die  erste  Ausführung
der  in  dem  bestätigten  Rezesse  getroffenen  Bestimmungen  zu  verfügen.

Auch  kann  sie,  wenn  innerhalb  Jahresfrist  nach  Bestätigung  des  Rezesses
noch  Irrungen  unter  den  Beteiligten  über  die  Herstellung  von  Wegen,  Gräben,
Wasserläufen,  Kosten  usw.  an  sie  gebracht  werden,  entweder  den  Spezialkommissar
oder  eines  ihrer  Mitglieder,  welches  als  Spczialkommissar  zu  fungieren  haben
würde,  mit  deren  Ermittelung  und  Entscheidung  beauftragen.

Auf  die  hierdurch  entstehenden  Kosten  finden  die  Bestimmungen  in  §  41
unter  3—6  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

8  46.
Aufbewahrung  der  Zusammenlegungsakten.

Nach  dem  endgültigen  Abschlusse  der  Verhandlungen  sind  von  der  Generalkommission
  die  in  den  einzelnen  Zusammenlegungssachen  ergangenen  Akten  usw.
an  das  Fürstliche  Ministerium  abzugeben.

§  47.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  der  Gesetzsammlung
in  Kraft.

Die  Ministerialverordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  von  Grundstücken  betreffend,  vom  8.  Oktober  1860,  sowie  alle
der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  hiermit
aufgehoben.

Gera,  den  30.  September  1909.

Färstlich  Reuß=  Pl.  Ministerium.
v.  Hiniber.  0.