Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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In allen übrigen Besetzungsfällen dagegen hat die Kreishauptmannschaft, beziehent— 
lich nach Ausstellung und Vollziehung der Confirmationsurkunde, wegen Verpflichtung 
und Einweisung des Designaten selbstständig Verfügung zu treffen. 
Die Einweisung des neuen Geistlichen ist in der Regel durch das der Kreishaupt- 
mannschaft beigegebene geistliche Mitglied zu bewirken, nach Befinden kann aber auch 
ein geeigneter Geistlicher damit beauftragt werden. 
Zu der Feierlichkeit der Einweisung, beziehentlich Ordination, welche an einem 
unter Vereinbarung mit dem Collator zu bestimmenden Sonn= oder Festtage erfolgt und 
acht Tage zuvor in der betreffenden Parochie kirchlich abzukündigen ist, hat die Kreis- 
hauptmannschaft nächst dem Kirchenvorstande den Collator unter Bezeichnung des mit 
der Vollziehung der betreffenden Handlungen Beauftragten, schriftlich einzuladen und 
Letzteren zur Ausstellung der Vocation und deren Aushändigung an den Designaten am 
Tage der Einweisung, unter Vorbehalt der Prüfung und Genehmigung derselben, auf- 
zufordern. · 
Der Collator kann sich bei der Einweisung eines Geistlichen durch den mit der 
letzteren Beauftragten vertreten lassen, welchen Falls dem Commissar die Vocation recht— 
zeitig zur Aushändigung zuzustellen ist. Die Vocation ist von dem neu angestellten 
Geistlichen, unter Anschluß eines kurzen Lebenslaufs, an die Kreishauptmannschaft zur 
Prüfung und Genehmigung einzureichen, falls dieselbe nicht schon vorher seiten des 
Collators der Kreishauptmannschaft vorgelegt und von derselben genehmigt worden ist. 
Der Designat ist bei dessen erster Anstellung nach Abnahme des Religionsgelöb— 
nisses (§ 1 der Verordnung vom 27. Juli 1871, Seite 179 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1871) in der Kirche der Parochie unter Assistenz zweier 
Geistlicher durch den Beauftragten zu ordiniren, unter Aushändigung der Confirma- 
tionsurkunde zu confirmiren und in das ihm übertragene Amt feierlich einzuweisen. 
Nach dessen Erfolg hat der berufene Geistliche an demselben Tage seine Antrittspredigt 
zu halten. 
Ist Ordination nicht erforderlich, so genügt behufs Einweisung des Designaten in 
das neue Amt die Assistenz eines Geistlichen. 
In geeigneten Fällen kann es nachgelassen werden, daß sich der neue Geistliche 
durch die Antrittspredigt selbst einführt. 
Die Assistenz-Geistlichen sind, insoweit sie nicht in der Parochie selbst vorhanden 
sind, aus benachbarten Parochieen herbeizuziehen. Dieselben erhalten im letzteren Falle 
je fünf Mark. 
Erfolgt die Einweisung durch das geistliche Mitglied der Kreishauptmannschaft, so 
kommt demselben nächst der Gewährung freien Fortkommens die regulativmäßige Aus- 
lösung zu.
	        
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