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Wird mit der Ordination und Einweisung ein anderer Geistlicher beauftragt, so
hat derselbe neben freiem Fortkommen zwölf Mark und wenn derselbe im Orte der Ein—
weisung angestellt ist, sechs Mark zu erhalten.
Die vorgedachten Geldbeträge sind in allen Fällen aus dem betreffenden Kirchen—
ärar, bei dessen Unvermögen von der Kirchengemeinde des einzuweisenden Geistlichen
zu bezahlen. ·
Die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen des Oberlausitzer Land—
kreises hat in der Regel, wenn das geistliche Mitglied der Kreishauptmannschaft die
Einweisung besorgt, nach der kirchlichen Feier in der Sacristei oder an einem sonst ge—
eigneten Orte, wenn dagegen ein anderer Geistlicher beauftragt ist, an einem besonders
dazu anzuberaumenden späteren Tage am Sitze der Kreishauptmannschaft zu erfolgen.
In den Oberlausitzer Vierstädten ist die Verpflichtung der Geistlichen auf Anord—
nung der Kreishauptmannschaft durch den betreffenden Stadtrath vorzunehmen, welcher
darüber ein Protokoll aufzunehmen und solches in beglaubigter Abschrift an die Kreis—
hauptmannschaft einzureichen hat.
In allen Fällen ist die Verpflichtung eines Geistlichen mittelst Einsendung beglau—
bigter Abschrift von dem Verpflichtungsprotokolle dem Landesconsistorium, unter An—
schluß eines von dem betreffenden Geistlichen verfaßten kurzen Lebenslaufs, zur Kenntniß
zu bringen, auch eine Besetzungsanzeige nach dem unter )beigegebenen Schema beizufügen.
§ 12. Jede Vocation soll enthalten:
a) den Namen desjenigen, der die Vocation ausstellt, unter Bezugnahme auf die
durch den Kirchenvorstand erfolgte Wahl oder das sonst stattgefundene Besetzungs-
verfahren;
b) den vollständigen Vor= und Zunamen des Vocirten mit Angabe seines bis-
herigen Standes, beziehentlich Amtes;
J) die Bezeichnung der demselben zu übertragenden Stelle;
0) hinsichtlich der Lehrnorm, die Verweisung auf die durch die Verordnung, die
Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer betreffend, vom 27. Juli 1871
(Seite 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) vorgeschriebene
und derselben beigegebene Gelöbnißformel;
e) die Zusicherung des mit der Stelle verbundenen Diensteinkommens nach Maß-
gabe des Catasters, ohne daß es einer ziffermäßigen Angabe desselben bedarf;
t) die etwaigen sonstigen Bedingungen, welche hinsichtlich der Amtsgeschäfte oder
des Einkommens für den vorliegenden Besetzungsfall von dem Landesconsistorium
genehmigt oder angeordnet worden sind.
* 13. Die Verordnung der vormaligen Oberamtsregierung, das Verfahren bei
Besetzung der evangelisch-lutherischen Pfarr= und Schulämter in der Oberlausitz, sowie