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8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
#3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur von
Chemnitz
betroffen.
Dresden, den 30. Juni 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitzz.
Fromm.
55. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Dresden betreffend;
vom 5. Juli 1875.
Des Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Dresden, im Ein-
verständnisse mit den Stadtverordneten, beschlossenen Anleihe im Betrage von
Sieben Millionen Fünfhundert Tausend Mark
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit 41 Procent jährlich zu verzinsenden Schuld-
scheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans sowie der Schuldscheine, Talons
und Coupons, die Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Dresden, den 5. Juli 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
1875. 40