Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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AMÆ 56. Verordnung, 
einige Abänderungen der Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 zu den 
Pensionsgesetzen für Lehrer betreffend; 
vom 1. Juli 1875. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts findet, um die Prüfung und 
definitive Verschreibung der von den Mitgliedern der Allgemeinen Lehrer= und Allge- 
meinen Schullehrer-Wittwen-Pensionskasse zu entrichtenden Jahresbeiträge bis zum 
Schlusse eines jeden Rechnungsjahres zu ermöglichen, eine Abänderung der 
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Emeritirung ständiger Lehrer 
an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März 
1870 betreffend, und 
des Gesetzes vom 9. April 1872 zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 
1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen 
der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, 
erlassenen Verordnung vom 20. April 1872 (Seite 121 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1872) für erforderlich und verordnet deshalb hierdurch 
Folgendes: 
J. 
An Stelle des Absatz 2 in 87, welcher hiermit aufgehoben wird, tritt folgende 
Bestimmung: 
Für die Lehrer an Gymnasien und Progymnasien, Realschulen und Schul- 
lehrerseminaren, welche unter unmittelbarer Verwaltung des Cultus-Ministe- 
riums stehen, werden diese Beiträge bei den an gedachte Anstalten aus der 
Cultus-Ministerial-Kasse zu leistenden Zahlungen innebehalten und in Zurechnung 
gebracht werden, bei den übrigen Schulanstalten aber sind die Beiträge seiten 
der unter I der Verordnung vom 27. August 1874, einige Abänderungen der 
Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 zu den Pensionsgesetzen für 
Lehrer betreffend (Seite 223 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1874), genannten Behörden von den Schulkassen im Monat Juni jeden Jahres 
einzuziehen und darnach in einer Summe im Laufe des Monats Juli jeden 
Jahres mittelst in doppelten Exemplaren nach dem der Ausführungsverordnung 
vom 20. April 1872 unter B beigefügten Formulare auszufertigenden Liefer- 
scheins an die Cultus-Ministerial-Kasse einzusenden.
	        
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