Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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II. 
Absatz 2 des § 8 fällt weg und wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Ebenso ist der Betrag der Tranksteueräquivalente, ohne daß es der Bei- 
fügung einer Quittung der Empfänger hierüber bedarf, bei Einlieferung der 
Beiträge in kolle in Anrechnung zu bringen. 
III. 
Für das laufende Jahr ist die Erhebung der Beiträge bei den Schulkassen sofort 
und deren Einlieferung an die Cultus-Ministerial-Kasse längstens bis zum 10. August 
dieses Jahres zu bewirken. 
Dresden, am 1. Juli 1875. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
Letzte Absendung: am 31. Juli 1875.
	        
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