Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1875. 
  
  
  
  
  
die Bewilligung einer in den Statuten der Spar= und Creditbank zu Glauchau, 
eingetragener Genossenschaft, enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
betreffend; 
vom 29. Juni 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Spar= und Creditbank zu Glauchau, einge- 
tragener Genossenschaft, die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten 
dieses Vereins enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. — 
Dresden, den 29. Juni 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Papedorf. 
Statut 
der Spar= und Creditbank zu Glauchau, eingetragener Genossenschaft. 
2. 2. 
a4. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. 
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu 
realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurs 
zu liquidiren. 
1875. 41
	        
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