Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Tausend Mark unter Verpfändung des ihr gehörigen Grundstücks Fol. 1 des Grund- 
und Hypothekenbuchs für Altendorf aufzunehmen beabsichtigt, zu Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden, mit jährlich Fünf vom Hundert zu verzinsenden und planmäßig 
längstens bis zum Jahre 1903 auszuloosenden Schuldscheinen zum Nennwerthe von je 
300 Mark sammt Talons und Coupons nach Maßgabe der vorgelegten General-Schuld- 
und Pfandverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt hat, 
so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juli 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
K 61. Verordnung, 
die Aufhebung der auf das Feilbieten von Arzneimitteln Bezug habenden Verord- 
nung vom 16. December 1850 betreffend; 
vom 26. Juli 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. Die Verordnung vom 16. December 1850, das Feilbieten von Arzneimitteln 
betreffend (Seite 292 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850), wird, 
insoweit sie nicht bereits durch die Bestimmung in § 367 unter 3 des Reichsstrafgesetz- 
buchs vom 31. Mai 1870 und durch die Reichspräsidialverordnung vom 4. Januar 
1875, den Verkehr mit Arzneimitteln betreffend (Seite 5 des Reichs-Gesetzblattes vom 
Jahre 1875), als erledigt zu betrachten ist, hiermit aufgehoben. 
& 2. Alle noch anhängigen Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen diese 
Verordnung sind einzustellen. 
83. Alle noch nicht vollstreckten Geld= und Gefängniß= oder Haftstrafen, welche 
lediglich auf Grund der Bestimmung unter Punkt 3 der Verordnung vom 16. December 
1850 erkannt worden sind, werden hiermit erlassen. 
Dresden, am 26. Juli 1875. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. .. 
Pfeiffer.
	        
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