Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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& 62. Verordnung, 
die Verpackung von Reichsmünzen bei den Staats= und anderen öffentlichen 
Kassen betreffend; 
vom 31. Juli 1875. 
Nachdem im Interesse eines leichteren Geldverkehrs beschlossen worden ist, bei sämmt— 
lichen öffentlichen Kassen im Reichsgebiete für die kassenmäßige Verpackung von Reichs- 
münzen in Rollen und Düten in Betreff einzelner Münzsorten kleinere Normal- 
beträge zuzulassen, als in § 1 der Verordnung, die Geldverpackung bei den Staats- 
und anderen öffentlichen Kassen betreffend, vom 10. December 1874 (Seite 462 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) und in der dazu gehörigen Beilage 
unter #t im Abschnitte A „Reichsmünzen“ vorgeschrieben ist, so werden zur Berück- 
sichtigung sämmtlicher Staats= und anderer öffentlichen Kassen hierdurch die Vorschriften 
in dem Abschnitte A der vorgedachten Beilage aufgehoben und an deren Stelle die in 
der nachstehenden Uebersicht unter # enthaltenen Vorschriften gesetzt. 
Dresden, am 31. Juli 1875. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Abeken. 
v. Brück.
	        
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