Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Jeder der hiernach zu Prüfenden hat daher seinem an die Prüfungsbehörde zu 
richtenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung beizulegen: 
1. das Zeugniß, auf welches er inscribirt worden ist; 
2. ein gehörig beglaubigtes Verzeichniß der von ihm besuchten Collegien, der öffent— 
lichen oder privaten Seminare, Uebungsgesellschaften 2c., an denen er während 
seiner Studienzeit Theil genommen hat; 
3. einen in lateinischer oder deutscher, resp. in französischer oder englischer Sprache 
abgefaßten Lebenslauf mit kurzer Darstellung seines Studien= und Bildungs- 
gangs; 
4. das academische Sittenzeugniß und, wenn die Prüfung nicht mit dem Abgange 
von der Universität zusammenfällt, ein obrigkeitliches Zeugniß über sein Wohl- 
verhalten während des seitdem verflossenen Zeitraums. 
In dem Anmeldeschreiben ist übrigens ausdrücklich anzugeben, mit welchen wissen- 
schaftlichen Fächern der Examinand sich vorzugsweise beschäftigt hat und in welcher 
Section, beziehentlich in welcher Gruppe und für welche Fächer innerhalb derselben er 
geprüft sein will. 
& 4. Der Zweck der Prüfung ist, zu erforschen, ob sich der Examinand die Grund= Zaeck 
lagen allgemeiner wissenschaftlicher Bildung soweit angeeignet hat, daß zu erwarten der Prüfung. 
steht, er werde durch seinen Unterricht in irgend einem Lehrfache als Glied des Lehr- 
körpers einer höheren Lehranstalt erfolgreich und wohlthätig wirken können, theils in- 
wieweit er sich in den Wissenschaften, in welchen er künftig vorzugsweise Unterricht zu 
geben gedenkt, hinreichend gründliche und umfassende Kenntnisse erworben habe und 
für welche Lehrstufen er darin zu verwenden sei. 
6 5. Die Prüfung erfolgt: Form und Zeit 
1. schriftlich durch Stellung geeigneter Aufgaben zur Ausarbeitung aus dem Be= der Prüfung, 
reiche der bei dem Examinanden in Betracht kommenden Sprachen und Wissen- 
schaften. Die Themata dazu werden dem Examinanden von der betreffenden 
Section der Commission gegeben und es ist ihm zu deren Ausarbeitung, wenn 
es sich um zwei schriftliche Arbeiten handelt, eine Zeit von 3, wenn um nur 
eine, eine Zeit von 2 Monaten zu gewähren. Derselbe hat dem Königlichen 
Commissar mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, daß er sie durchaus 
selbst, ohne fremde persönliche Hilfe, gefertigt habe; 
2. mündlich durch Fragen und Unterredungen über die innerhalb der einzelnen 
Sectionen und Gruppen näher zu bezeichnenden Gegenstände und rücksichtlich 
der Sprachen auch durch die Forderung sofortigen Uebersetzens und Inter- 
pretirens aus geeigneten Schriftstellern. 
1875. 42
	        
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