Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Außerdem wird innerhalb dieser Section solchen Candidaten, welche ein volles 
Gymnasial- und Universitätsstudium nachweisen können, die Gelegenheit gegeben, eine 
Prüfung in der französischen und englischen Sprache und Literatur als Hauptfächern 
nach streng wissenschaftlichem Maßstabe abzulegen. · 
Daneben besteht jedoch die bisherige Uebung fort, nach welcher ein Examinand auf 
besonderes Verlangen, um die Befähigung zum Unterricht darin zu erwerben, einer mehr 
auf das Practische gerichteten Prüfung in der französischen oder englischen Sprache sich 
unterwerfen kann, und zwar gilt dies für die Examinanden beider Prüfungsgruppen. 
Ebenso kann eine Prüfung im Hebräischen als Nebenfach abgelegt werden. 
Von den Examinanden innerhalb dieser Section sind zwei schriftliche Arbeiten zu C. Schriftliche 
liefern, die eine in lateinischer Sprache über ein philologisches Thema, die andere über AMbeiten. 
ein historisches Thema in deutscher Sprache, wobei auf den Wunsch des Examinanden, 
ob letzteres aus der alten, mittleren oder neueren Geschichte entlehnt werden möge, 
billige Rücksicht zu nehmen ist. 
Bezeichnet der Examinand der ersten Gruppe zugleich die deutsche Sprache als sein 
Hauptfach, so tritt an Stelle der historischen Arbeit eine Aufgabe aus dem Gebiete der 
deutschen Sprache und Literatur. 
Examinanden in dieser Section, welche die französische und englische Sprache als 
ihre Hauptfächer bezeichnen, haben außer der lateinischen Arbeit eine Probearbeit ent- 
weder in französischer oder in englischer Sprache über entsprechende Aufgaben zu liefern. 
Aufgaben zu schriftlichen Arbeiten aus dem Gebiete der Philosophie werden inner- 
halb dieser Section fernerhin nicht gestellt. 
Examinanden, welche von der philosophischen Facultät der Universität in Leipzig 
bereits promovirt worden sind, bleiben von der ihrer Doctordissertation entsprechenden 
schriftlichen Arbeit auch fernerhin befreit. 
Rücksichtlich der practischen Prüfung s. 8 5 unter 3. 
§ 7. Zur Prüfung in dieser Section sind alle Diejenigen zulassungsfähig, welche Die Prüfung 
auf Grund eines der § 3, a, b, c benannten Zeugnisse academische Studien gemacht und innerhalb der 
den übrigen § 3 angegebenen Bedingungen genügt haben. Auf Grund der erstandenen püichen 
Section. 
Prüfung kann eine Verwendung an Realschulen, Schullehrerseminaren und höheren A. Welche Exa- 
Volksschulen stattfinden. minanden in 
Außerdem sollen innerhalb dieser Section diejenigen Candidaten der Theologie wie E]e3 
des Predigtamts geprüft werden, welche nicht blos zur Ertheilung von Religionsunter- 
richt an höheren Lehranstalten verwendet sein wollen und deshalb hinfort eine päda- 
gogische Ergänzungsprüfung zu bestehen haben. 
Die Prüfungsgegenstände innerhalb dieser Section sind theils obligatorische, B. Prüfungs- 
in welchen sich jeder Examinand prüfen lassen muß, theils facultative, aus deren Fobpeneneen 
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