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des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom 22. April 1873
(Seite 291 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) festzusetzen.
Diejenigen Geldstrafen, welche nach § 6 dieses Gesetzes vollstreckbar geworden, aber
nicht beizutreiben sind, hat die Amtshauptmannschaft auf Antrag des Gemeindevorstands
nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich vom 15. Mai 1871 (Seite 132 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1871) in
Haft umzuwandeln und vollstrecken zu lassen.
Die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte sind zur Umwandlung solcher
Geldstrafen in Haft und Vollstreckung der letzteren bis zu 8 Tagen (§ 14 der Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte) selbst befugt; erscheint aber dem Bürgermeister
die Umwandlung der Geldstrafe in eine längere Haftstrafe angezeigt, so hat er die
Sache zur Entschließung an die Amtshauptmannschaft abzugeben.
Die nach § 12, Absatz 2 der Ausführungsverordnung vom 25. August 1874 vom
Schulvorstande zu erstattenden Anzeigen sind deshalb künftig statt an die Amtshaupt-
mannschaft an diejenige Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher)
zu bewirken, deren Sitz der Wohnort der zu bestrafenden Eltern oder Erzieher ist.
Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1873 Rechtsmittel gegen die Ver-
fügung der ersten Verwaltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die Amtshaupt-
mannschaft und, falls die erstinstanzliche Entscheidung von dieser ausgegangen ist, die
oberste Schulbehörde.
Die bei den Amtshauptmannschaften anhängigen Schulversäumnißsachen, welche
noch nicht beendigt sind, sind zur Fortstellung des Verfahrens an die betreffende Orts-
behörde abzugeben. Es behalten jedoch für die Betheiligten die bereits von den Amts-
hauptleuten erlassenen Strafverfügungen, Anordnungen und gestellten Fristen Geltung,
allenthalben zur Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche in den Erlassen ange-
droht sind oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
Insoweit § 12, Absatz 2, § 13, Absatz 1 und 2 der Ausführungsverordnung vom
25. August 1874 den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, werden dieselben
aufgehoben.
3. Der Schlußsatz von § 55, Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 1874
wird aufgehoben, ingleichen die an die Bezirksschulinspectoren unter dem 5. Mai 1875
erlassene, die Führung des Schulsiegels betreffende Generalverordnung wieder außer
Kraft gesetzt.
Das in §55, Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 1874 gedachte Schulsiegel
führt der Lehrer, und bei gegliederten Schulen der Director oder der mit der Leitung
der Schule (§ 12 des Gesetzes) beauftragte Lehrer.