Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom 22. April 1873 
(Seite 291 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) festzusetzen. 
Diejenigen Geldstrafen, welche nach § 6 dieses Gesetzes vollstreckbar geworden, aber 
nicht beizutreiben sind, hat die Amtshauptmannschaft auf Antrag des Gemeindevorstands 
nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich vom 15. Mai 1871 (Seite 132 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1871) in 
Haft umzuwandeln und vollstrecken zu lassen. 
Die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte sind zur Umwandlung solcher 
Geldstrafen in Haft und Vollstreckung der letzteren bis zu 8 Tagen (§ 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte) selbst befugt; erscheint aber dem Bürgermeister 
die Umwandlung der Geldstrafe in eine längere Haftstrafe angezeigt, so hat er die 
Sache zur Entschließung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. 
Die nach § 12, Absatz 2 der Ausführungsverordnung vom 25. August 1874 vom 
Schulvorstande zu erstattenden Anzeigen sind deshalb künftig statt an die Amtshaupt- 
mannschaft an diejenige Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) 
zu bewirken, deren Sitz der Wohnort der zu bestrafenden Eltern oder Erzieher ist. 
Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1873 Rechtsmittel gegen die Ver- 
fügung der ersten Verwaltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die Amtshaupt- 
mannschaft und, falls die erstinstanzliche Entscheidung von dieser ausgegangen ist, die 
oberste Schulbehörde. 
Die bei den Amtshauptmannschaften anhängigen Schulversäumnißsachen, welche 
noch nicht beendigt sind, sind zur Fortstellung des Verfahrens an die betreffende Orts- 
behörde abzugeben. Es behalten jedoch für die Betheiligten die bereits von den Amts- 
hauptleuten erlassenen Strafverfügungen, Anordnungen und gestellten Fristen Geltung, 
allenthalben zur Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche in den Erlassen ange- 
droht sind oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Insoweit § 12, Absatz 2, § 13, Absatz 1 und 2 der Ausführungsverordnung vom 
25. August 1874 den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, werden dieselben 
aufgehoben. 
3. Der Schlußsatz von § 55, Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 1874 
wird aufgehoben, ingleichen die an die Bezirksschulinspectoren unter dem 5. Mai 1875 
erlassene, die Führung des Schulsiegels betreffende Generalverordnung wieder außer 
Kraft gesetzt. 
Das in §55, Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 1874 gedachte Schulsiegel 
führt der Lehrer, und bei gegliederten Schulen der Director oder der mit der Leitung 
der Schule (§ 12 des Gesetzes) beauftragte Lehrer.
	        
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