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Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der Schulanlagen wird den Ortssteuer-
Einnehmern, beziehentlich Stadträthen, eine Gebühr von vier vom Hundert des wirklich ein-
gegangenen Betrags verstattet, welche von den abzuliefernden Anlagen zu kürzen ist.
3. Der Termin für Erhebung der katholischen Kirch= und Schulanlagen, § 19
der Verordnung vom 12. October 1841, wird auf den 15. April jeden Jahres, für das
Jahr 1875 auf den 15. October bestimmt.
Anlagen zu einem nach dem Termine vom 15. April eintretenden unvorher-
gesehenen Bedarfe für das Schulwesen sind am 15. October des betreffenden Jahres
zu erheben.
#4. Der geringste Satz des Beitrags jedes Anlagepflichtigen, § 8 unter a der
Verordnung vom 12. October 1841, wird auf 20 Pfennige, sowohl bei den Kirch-,
wie bei den Schulanlagen, bestimmt.
* 5. Die Verordnung vom 12. October 1841, desgleichen § 16, Absatz 3 der
Verordnung vom 25. August 1874, soweit dieselben den vorstehenden Bestimmungen
entgegenstehen, werden aufgehoben.
Dresden, am 14. August 1875.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Götz.
Berichtigung.
In der auf Seite 286 unter Nr. 53 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875 abge-
druckten Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1875, die Verkehrs-Toleranz der
Klafter= oder Aufziehbreter für Strohgeflechte betreffend, hat das vorletzte Wort statt „Millimeter"
„Meter“ zu lauten.
Letzte Absendung: am 28. August 1875.