— 315 —
Gesetz- und Verordnungablatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1875.
#————————. l —.—#
MÆ T7I. Bekanntmachung,
die von Deutschen in Italien und von Italienern in Deutschland zu schließenden
Ehen betreffend;
vom 9. August 1875.
Nach Uebereinkunft zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Italienischen
Regierung vom 3. December 1874 sind Deutsche, welche mit Italienerinnen in Italien
und Italiener, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, wenn
sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet, durch Vorlegung
von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthun, daß sie ihre Staatsan-
gehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe
geborenen Kinder übertragen, und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt
ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathstaate auf Erfordern wieder werden
übernommen werden.
Es wird dies mit der Bemerkung hierdurch bekannt gemacht, daß es sonach zu
Eheschließungen von Italienern in Deutschland nur der Beibringung des Staatsan-
gehörigkeitsausweises, dagegen nicht weiter des in § 3, lit. b des Mandats, die Ehen
der Handwerksgesellen und Ausländer betreffend, vom 10. October 1826 erforderten
Reverses oder der in § 1 der Verordnung, die von Ausländern in Sachsen zu schließen-
den Ehen betreffend, vom 5. Februar 1852 erwähnten Genehmigung bedarf.
Dresden, den 9. August 1875.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
v. Nostitz-Wallwitz.
Für den Minister:
Dr. Feller.
Gebhardt.
1875. 44