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AM 72. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Güterhaltestelle
Limmritz betreffend;
vom 23. August 1875.
Da durch die Etablirung mehrerer neuer Holzschleifereien in Limmritz und dessen
unmittelbarer Nähe sich der Verkehr der an der Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahnlinie
gelegenen Güterhaltestelle Limmritz bereits bedeutend gehoben hat und sich demnächst
noch mehr steigern wird, so macht sich im Interesse der Aufrechterhaltung eines geord—
neten Betriebs und der Sicherheit desselben eine Erweiterung der gedachten Haltestelle
erforderlich. Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
&é1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf
die fragliche Erweiterung der Güterhaltestelle Limmritz in Anwendung zu bringen.
##2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur des Ritterguts
Schweta
betroffen.
Dresden, am 23. August 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.