Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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7 3. Verordnung, 
eine Ergänzungswahl für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 30. August 1875. 
In Folge des Ablebens des Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversamm- 
lung für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden hat für diese Stelle eine Ergänzungs- 
wahl stattzufinden. 
Als Tag der Abstimmung wird hiermit 
der 28. September 1875 
festgesetzt. 
Zum. Wahlcommissar für diese Wahl ist 
der Oberbürgermeister Pfotenhauer zu Dresden 
ernannt worden. 
Dresden, am 30. August 1875. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Häpe. 
Forwerg. 
  
—. 
& 74. Bekanntmachung, 
die Vergütungssätze für geleisteten Vorspann betreffend; 
vom 2. September 1875. 
Nachdem der Bundesrath auf Grund 89, 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Seite 54 fg. des Reichs- 
Gesetzblattes) die Klassen-Eintheilung für die Abstufung der Vergütungssätze für geleisteten 
Vorspann beschlossen, nicht minder für die einzelnen Lieferungsverbände der Bundes- 
staaten die Vergütungssätze für Vorspann festgestellt hat, so wird in Nachstehendem 
unter □O nicht allein die Klassen -Eintheilung der Vergütungssätze mit den dazu von 
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