Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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dem Bundesrathe getroffenen Bestimmungen, sondern auch das Verzeichniß der für Vor— 
spann festgestellten Vergütungssätze, soweit es das Königreich Sachsen betrifft, zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. September 1875. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
  
  
  
  
  
  
  
Eckelmann. 
Klassen- Eintheilung der Vergütungssätze. 
I. II. III. I Iv. v. 
Vergütungssätze für: 
.. . Es entfallen also auf 
ein mit einem Pferde ein mit zwei Pferden Wagen und Führer 
Klasse. Z Z bespanntes Fuhrwerk 
bespanntes Fuhrwerk jedes weitere Pferd mit Führer (Differenzvon L und III) 
mit Führer (Summa von Uund III) 
Mark Mark Mark Mark 
1. 8⅛½ 4½ 13 4 
2. 8 4 12 4 
3. 7 31/2 10 ½ 3½ 
4. 6 3 9 3 
  
  
  
  
Der in Kolonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur 
anderen Hälfte für den Führer gerechnet. 
Der Vergütungssatz für einen mit zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer 
wird dem Satze für das einspännige Pferdefuhrwerk (Kolonne II) gleichgestellt; jedes 
weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte des Satzes in Kolonne III vergütet. 
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, 
daß dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden. 
 
	        
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