Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Revidirte Leihhaus-Ordnung der Stadt Chemnitz. 
20. 20. 
11. Von Kindern, in väterlicher Gewalt stehenden Personen und erklärten Ver- 
schwendern sollen Pfänder nicht angenommen werden. 
Die der Leihanstalt zustehenden Rechte werden jedoch nicht aufgehoben oder be- 
schränkt, wenn dies doch geschehen ist. 
20. 20. 
* 18. Alle Pfänder, welche innerhalb zweier Monate nach Ablauf der im Pfand- 
scheine bemerkten Frist nicht eingelöst werden, sind verfallen und werden zur Auction 
gebracht, oder was Staatspapiere, Stadtschuldscheine und Sparkassenbücher anlangt, in 
der nachersichtlichen Weise realisirt. 
Zur Erleichterung für die Versetzer ist es jedoch gestattet, die Pfandstücke, welche 
durch Auction verwerthet werden, auch nach Ablauf dieser zwei Monate und bis zum 
Auctionstermine einzulösen; es sind aber dann außer dem Darlehne sammt Zinsen noch 
Auctionsgebühren mit fünf Pfennigen für jede volle Mark des Pfandschillings zu ent- 
richten. « 
Staatspapiere und Stadtschuldscheine werden nach Ablauf dieser zwei Monate nach 
der im Pfandscheine bemerkten Frist an einen Banquier verkauft, der erhaltene Betrag 
durch Banquiernota bescheinigt und der Ueberschuß gegen Rückgabe des Pfandscheins 
und gegen eine Quittung dem Scheininhaber ausgezahlt, wenn derselbe unter Vorzeig- 
ung des Scheines innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf der obengedachten zweimonat- 
lichen Nachfrist sich zur Abhebung meldet. 
Nach Verlauf dieser zwölfmonatlichen Frist verfällt der Ueberschuß unwiderruflich 
dem Leihhause. 
Ebenso werden bei verpfändeten Sparkassenbüchern nach Ablauf jener zwei Monate 
von dem im Scheine bemerkten Einlösungstermine an gerechnet die Spareinlagen ab- 
gehoben, beziehentlich gekündigt, wo es dessen bedarf. 
Nach deren erfolgter Einhebung wird mit dem Ueberschusse ebenso verfahren, wie 
mit dem Ueberschusse aus der Verwerthung der Staatspapiere und Stadtschuldscheine. 
Auch hier verfällt der Ueberschuß unwiderruflich dem Leihhause, wenn derselbe nicht 
innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf der zweimonatlichen Nachfrist in der vorgeschrie- 
benen Weise reclamirt worden ist. 
2c. 2c. 
625. Ist eine durch Raub, Diebstahl, Veruntreuung oder Verlieren abhanden 
gekommene Sache bei dem Leihhause versetzt worden, so findet nur dann eine Vindication 
seiten des Eigenthümers statt, wenn er innerhalb der letzten drei Monate, von der
	        
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