Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Annahme des Pfandes in der Anstalt zurückgerechnet, die Entfremdung oder den Ver— 
lust mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen bei der Leihhausexpedition angezeigt 
hat, daß die sofortige Erkennung der Sache dadurch möglich wurde und wenn Letztere 
in unveränderter Gestalt zum Versatze gelangt ist. 
Sind diese Bedingungen vorhanden, so erhält der Eigenthümer das Pfand ohne 
Entgelt zurück. 
In allen anderen Fällen findet eine Vindication nicht statt. 
Es soll aber Derjenige, welcher sich durch obrigkeitliches Zeugniß oder eidliche Be— 
stärkung als Eigenthümer legitimirt, das Pfand gegen Berichtigung der Forderungen 
des Leihhauses oder im Falle das Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den 
Ueberschuß des Erlöses ausgeantwortet erhalten. 
Es wird aber in allen den vorgedachten Fällen mit Ausantwortung des Pfandes, 
beziehentlich des Ueberschusses so lange Anstand genommen, bis nach Maßgabe dieser 
Leihhaus-Ordnung der Verpfänder weder auf das Eine, noch auf das Andere Ansprüche 
weiter zu erheben berechtigt ist; es müßte denn der Eigenthümer nach Ermessen des 
Ausschusses ausreichende Sicherheit bestellen. 
Zur Aufmerkung der als abhanden gekommen angezeigten Effecten wird von der 
Leihhausexpedition ein besonderes Buch gehalten werden und für jeden Eintrag darin 
eine Gebühr von 10 Pfennigen bis 1 Mark je nach der Wichtigkeit des Gegenstands 
erhoben. 
§ 26. Ein Verbot gegen Ausantwortung von Pfändern oder des Ueberschusses 
aus deren Erlöse oder Hilfsvollstreckung in Eines von Beiden ist ebensowenig zulässig, 
als die Forderung unentgeltlicher Herausgabe eines Pfandes. 
§ 27. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Anstalt 
nicht verbunden, das Pfand zur Concursmasse einzuliefern und ihre Forderung beim 
Creditwesen zu liquidiren; vielmehr hat der Concurs dasselbe, wie jeder andere Inhaber 
eines Pfandscheins, gegen die Gebühr auszulösen. 
§6#28. Entstehen wegen versetzter Pfänder Streitigkeiten zwischen den Leihhaus- 
beamten und den Versetzern, so hat der Ausschußvorstand durch Verhandlungen mit den 
Betheiligten auf deren Beilegung hinzuwirken und dieselben in den dazu geeigneten 
Fällen zu bescheiden, ohne daß damit die Betretung des Rechtswegs abgeschnitten 
werden soll. 
Die Versteigerung verpfändeter Sachen nach Maßgabe der Leihhaus-Ordnung, sowie 
deren Ausantwortung an die Ersteher kann durch einen Widerspruch oder ein Rechts- 
mittel oder durch eine darauf gegründete gerichtliche Verfügung nicht verhindert oder 
aufgehoben werden.
	        
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