Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 322 — 
MÆ 76. Bekanntmachung, 
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 9 Millionen Mark 
betreffend; 
vom 14. September 1875. 
Das unterzeichnete Finanzministerium hat beschlossen, zu weiterer Deckung der 
durch außerordentliche Staatsbedürfnisse entstehenden Ausgaben verzinsliche Schatz- 
anweisungen im Gesammtbetrage von Neun Millionen Mark in einer Serie (Ser. V. 
der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1875) und in Abschnitten zu 
500,000 Mark auszugeben. 
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für 
das Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf neun Monate — vom 1. October 
1875 bis 1. Juli 1876 — festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus- 
gefertigt. 
Die Begebung, sowie seiner Zeit die Einlösung derselben wird durch die Königlich 
Sächsische Finanzhauptkasse in Dresden bewirkt werden. 
Dresden, den 14. September 1875. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
& 77. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 15. September 1875. 
Zur Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Frei- 
berg und Meißen), Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist in dem laufenden 
Jahre eine Anlage zu erheben. 
Dieselbe ist von den in die gedachten Kirchen Eingepfarrten nach den durch die 
Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1841) in §§ 7b und c, 8b, 10 und 11, verbunden mit § 4 der 
Verordnung vom 14. August dieses Jahres (Seite 313 fg. des Gesetz= und Verord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.