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nungsblattes vom Jahre 1875) bestimmten Sätzen, von denen jedoch diejenigen in 87
unter b und c auch für diesmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. ½ und ½/ des
von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes,
herabgesetzt worden, beziehentlich in Gemäßheit der Verordnung vom 28. März 1873
(Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) zu bezahlen,
und hat jeder Beitragspflichtige den auf ihn fallenden Anlagebetrag bis zum
15. October dieses Jahres
an die in § 18 der Verordnung vom 12. October 1841 genannte Recepturbehörde
unerinnert abzuführen.
Dresden, am 15. September 1875.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Feller.
Gebhardt.
78. Verordnung,
eine mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Regierung wegen der
Uebernahme Ausgewiesener abgeschlossene Uebereinkunft betreffend;
vom 15. September 1875.
Die Regierungen des Deutschen Reiches und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie
sind übereingekommen, für den ganzen Umfang des Deutschen Reiches, einerseits, und
der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie, andererseits, bezüglich der Uebernahme Aus-
zuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, daß jeder der contrahirenden
Theile sich verpflichtet, auf Verlangen des anderen Theiles seine Angehörigen wieder
zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen
Gesetzgebung bereits verloren haben, sofern sie nicht dem anderen Lande nach dessen
eigener Gesetzgebung angehörig geworden wären.
Denselben Gegenstand betreffende frühere Uebereinkommen zwischen einzelnen Theilen
des Deutschen Reiches und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie werden als erloschen
betrachtet.
Bei Auswechselung der dieserhalb zwischen den betreffenden Regierungen abgegebe-
nen Erklärungen ist ausdrücklich die Uebereinstimmung der beiderseitigen Auffassungen
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