Volkszählung.
— 324 —
constatirt worden, wonach die hinsichtlich der Uebernahmepflicht vereinbarte Gleichstell-
ung der vormaligen Angehörigen der beiden Länder mit den dem betreffenden Lande
noch wirklich Angehörenden auch in Erkrankungsfällen einzutreten und somit der
Aufenthaltsstaat den Erkrankten, auch wenn er die Staatsangehörigkeit in dem anderen
Lande nicht mehr besitzen sollte, nach Maßgabe des Eisenacher Vertrags vom 11. Juli
1853 zu verpflegen hat.
Solches wird hiermit zur Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 15. September 1875.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Pfeiffer.
79. Verordnung,
die am 1. December 1875 vorzunehmende Volks= und Gewerbe-Zählung
betreffend;
vom 16. September 1875.
Jur Ausführung der in Gemäßheit der Beschlüsse des Bundesraths am 1. December
1875 vorzunehmenden Volks= und Gewerbe-Zählung wird hiermit Folgendes verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Bei der Volkszählung sollen folgende Bestimmungen in Anwendung kommen:
1. Die Volkszählung ist nach dem Stande vom 1. December 1875 vorzunehmen.
2. Durch die Volkszählung ist in erster Linie die ortsanwesende Bevölkerung,
bestehend aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb der Grenzen der ein-
zelnen Staaten anwesenden Personen zu ermitteln.
3. Auch sind dabei die Elemente zur Ermittelung der Wohnbevölkerung außzu-
nehmen, welche die (anwesenden und vorübergehend abwesenden) Glieder der in den
einzelnen Gemeinden vorhandenen Haushaltungen, einschließlich der einzeln lebenden
selbstständigen Personen, umfaßt.
4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom
30. November auf den 1. December in den betreffenden Gemeinden oder Ortsbezirken
sich aufhalten.