Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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5. Die Personen, welche sich am Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiete 
des Staates verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. 
6. Die während der Nacht vom 30. November auf den 1. December dieses Jahres 
auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen, einschließlich der auf Schiffen 
sich aufhaltenden, werden da als anwesend gezählt, wo sie am Vormittag des 1. De- 
cember anlangen. 
7. Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) unter der Leitung der 
Localbehörden, welche zu diesem Zwecke besondere Zählungscommissionen bestellen können, 
und unter Beihilfe freiwilliger Zähler vorgenommen werden. 
8. Die Aufnahme erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
vermittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen. 
Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen außer dem 
Namen noch die Stellung in der Haushaltung, das Geschlecht, den Geburtstag und das 
Geburtsjahr, den Familienstand, das Religionsbekenntniß, den Beruf oder Erwerbs- 
zweig mit besonderer Erwähnung, ob der Befragte im activen Militärdienste steht, ferner 
die Staatsangehörigkeit und den Wohnort. Außerdem sollen, wie bei früheren 
sächsischen Volkszählungen, auch der Geburtsort und das Geburtsland, sowie etwaige 
besondere Gebrechen (blind, taubstumm, blödsinnig, irrsinnig) und endlich auch die 
Muttersprache, wenn nicht deutsch, insbesondere ob wendisch, englisch, französisch, 
italienisch 2c. namhaft gemacht werden. 
9. In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnorts durch den vermuthlichen 
Aufenthaltsort, sind diejenigen Personen zu verzeichnen, welche zur Zählungszeit aus 
der Haushaltung, der sie als Mitglieder angehören, aus vorübergehendem Anlasse, ohne 
Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlasstelle, abwesend sind. 
10. Bei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. December geboren 
wurden oder verstarben, entscheidet der Umstand, ob dies vor oder nach der Mitter- 
nachtsstunde geschah. Vor Mitternacht Geborene und nach Mitternacht Gestorbene sind 
noch einzutragen, dagegen nach Mitternacht Geborene und vor Mitternacht Gestorbene 
nicht mehr einzutragen. 
11. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den Haus- 
haltungsvorstand, für Gasthöfe und Herbergen, sowie für Anstalten aller Art (Kasernen, 
Erziehungs-, Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, Kranken-, Irren-, Straf- 
anstalten, Gefängnisse rc.) durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter, oder deren Stell- 
vertreter zu geschehen. 
12. Zu diesem Ende ist an jede Haushaltung, nicht minder an jede einzeln lebende 
selbstständige Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Haus- 
wirthschaft führt, eine Haushaltungsliste, an jeden Vorsteher oder Besitzer, oder 
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