Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Verwalter einer der obgedachten Anstalten eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In 
die letztere sind aber nur die nicht zur Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten 
und Angestellten gehörigen Insassen der Anstalt aufzunehmen. Die Personalangaben 
über die ersteren selbst, sowie über die zu ihren Haushaltungen gehörigen Personen sind 
in gewöhnliche Haushaltungslisten einzutragen. 
Gasthofsbesitzer erhalten besondere Formulare und auf Wunsch auch einzelne Zähl— 
karten, welche sie den Fremden zur Ausfüllung einhändigen und als Unterlage zur 
Aufstellung ihrer Liste benutzen können. 
13. Besuchsfremde, Aftermiether, Personen in Schlafstelle und einquartierte Soldaten 
sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, in After— 
miethe oder Schlafstelle wohnen, respective in Quartier liegen, auf deren Haushaltungs- 
listen mit einzutragen, Dienstboten und Gewerbsgehilfen auf den Haushaltungslisten der 
Herrschaften, respective der Arbeitgeber nur dann, wenn sie bei denselben wohnen, sonst 
(wenn sie nicht eine eigene Haushaltung besitzen und daher mit eigenen Haushaltungs- 
listen zu versehen sind) auf den Haushaltungslisten der Haushaltungen, bei welchen sie 
wohnen, respective die Nacht vom 30. November zum 1. December zugebracht haben. 
14. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichniß a der Haushalt- 
ungsliste oder respective Anstaltsliste. In das Verzeichniß der Abwesenden (sub b) 
auf der Rückseite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste sind die Personen einzutragen, 
welche zur Zeit der Zählung der Haushaltung oder Anstalt als Mitglieder angehören, 
die jedoch zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlasse, ohne Aufgabe ihrer Wohnung 
oder Schlafstelle, aus der Haushaltung oder Anstalt abwesend sind. 
Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haus- 
haltungsmitglieder eingetragen, nicht aber die im activen Militärdienste, zur Ausbildung 
(Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge 2c.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene 2c. 
aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthalts- 
orten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten 2c.) wohnend 
angesehen werden. 
15. Die Zählungslisten sind am 1. December Vormittags durch die Haushaltungs- 
vorstände, beziehungsweise durch die einzeln lebenden selbstständigen Personen und durch 
die Vorsteher oder Verwalter von Anstalten oder durch geeignete Vertreter auszufüllen 
und durch Unterschrift zu bescheinigen. 
Wo dieses Verfahren in Folge besonderer Verhältnisse nicht anwendbar ist, erfolgt 
die Ausfüllung und Bescheinigung der Zählungslisten durch die Zähler auf Grund 
der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden mündlichen Erkundigungen. 
16. Die Aufnahme der Civil= und Militärpersonen ist nach Beschluß des 
Bundesraths in übereinstimmender Weise auszuführen.
	        
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