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Dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar 1876 nicht mehr vorgenommen
werden. Nach Ablauf dieses Termins darf nur noch hinsichtlich der Rechnung und der
Individualangaben eine Berichtigung stattfinden.
2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirks vollständig geprüft, beziehungsweise
ergänzt und berichtigt ist, wird die betreffende Controlliste von der Ortsbehörde, be-
ziehentlich von der Zählungscommission durch Mitunterschrift als richtig beglaubigt.
3. Gewerbe-Fragebogen, welche bis zum 15. December dieses Jahres noch nicht
zurückgeliefert sein sollten, sind von den betreffenden Gewerbetreibenden zurückzu-
fordern und nach Empfang gleichfalls einer Prüfung auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu unterwerfen.
III. Obliegenheiten der Behörden nach dem Zählungstermine.
9. 1. Die alsbaldige Veröffentlichung der allgemeinen Zählungsergebnisse
seiten der Ortsbehörden ist gestattet.
2. Nachdem die Controllisten abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Haus-
haltungs= und Anstaltslisten für jeden Bezirk nach Nummern geordnet, die Control-
liste mit den ebenso geordneten Gewerbe-Fragebogen darauf gelegt und das so gesam-
melte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks in ein Packet zusammengeschnürt.
Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem Namen des Zählorts
und der Bezirksnummer und werden — das Packet aus dem ersten Zählbezirke oben-
auf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt und nebst den unbenutzt
gebliebenen Formularen, so bald als thunlich, spätestens am 10. Januar 1876 der
Amtshauptmannschaft, von den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städte-
ordnung dem statistischen Bureau des Ministeriums des Innern direct über sandt.
10. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Aufnahme in
Ansehung aller Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke, sowie sämmtlicher zu den-
selben gehöriger Wohnplätze zu prüfen.
2. Das gesammte Zählungsmaterial, nämlich die Haushaltungslisten, die Anstalts-
listen, die Gewerbe-Fragebogen, ferner die Controllisten der Zähler sind alsdann sorg-
fältig nach Nummern, Zählbezirken und Gemeinden zu ordnen und nebst den unbenutzt
gebliebenen Formularen, sobald als möglich, und spätestens bis zum 1. Februar 1876
an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden.
IV. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern in Dresden
als letzte Revisionsinstanz.
11. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat die an dasselbe
eingesendeten Zählungsmaterialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig
Obliegenheiten
der
Ortsbehörden.
Obliegenheiten
der Amts-
hauptmann-
schaften.