Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar 1876 nicht mehr vorgenommen 
werden. Nach Ablauf dieses Termins darf nur noch hinsichtlich der Rechnung und der 
Individualangaben eine Berichtigung stattfinden. 
2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirks vollständig geprüft, beziehungsweise 
ergänzt und berichtigt ist, wird die betreffende Controlliste von der Ortsbehörde, be- 
ziehentlich von der Zählungscommission durch Mitunterschrift als richtig beglaubigt. 
3. Gewerbe-Fragebogen, welche bis zum 15. December dieses Jahres noch nicht 
zurückgeliefert sein sollten, sind von den betreffenden Gewerbetreibenden zurückzu- 
fordern und nach Empfang gleichfalls einer Prüfung auf ihre Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu unterwerfen. 
III. Obliegenheiten der Behörden nach dem Zählungstermine. 
9. 1. Die alsbaldige Veröffentlichung der allgemeinen Zählungsergebnisse 
seiten der Ortsbehörden ist gestattet. 
2. Nachdem die Controllisten abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Haus- 
haltungs= und Anstaltslisten für jeden Bezirk nach Nummern geordnet, die Control- 
liste mit den ebenso geordneten Gewerbe-Fragebogen darauf gelegt und das so gesam- 
melte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks in ein Packet zusammengeschnürt. 
Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem Namen des Zählorts 
und der Bezirksnummer und werden — das Packet aus dem ersten Zählbezirke oben- 
auf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt und nebst den unbenutzt 
gebliebenen Formularen, so bald als thunlich, spätestens am 10. Januar 1876 der 
Amtshauptmannschaft, von den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städte- 
ordnung dem statistischen Bureau des Ministeriums des Innern direct über sandt. 
10. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Aufnahme in 
Ansehung aller Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke, sowie sämmtlicher zu den- 
selben gehöriger Wohnplätze zu prüfen. 
2. Das gesammte Zählungsmaterial, nämlich die Haushaltungslisten, die Anstalts- 
listen, die Gewerbe-Fragebogen, ferner die Controllisten der Zähler sind alsdann sorg- 
fältig nach Nummern, Zählbezirken und Gemeinden zu ordnen und nebst den unbenutzt 
gebliebenen Formularen, sobald als möglich, und spätestens bis zum 1. Februar 1876 
an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
IV. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern in Dresden 
als letzte Revisionsinstanz. 
11. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat die an dasselbe 
eingesendeten Zählungsmaterialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig 
Obliegenheiten 
der 
Ortsbehörden. 
Obliegenheiten 
der Amts- 
hauptmann- 
schaften.
	        
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