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erscheinenden Berichtigungen und Ergänzungen — erforderlichen Falls durch unmittel-
bares Vernehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisitionen mit Pünkt-
lichkeit und thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet find — zu veranlassen.
Das gedachte Bureau hat sodann aus den revidirten Zählungsmaterialien die für die
Bevölkerungs= und Gewerbestatistik erforderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen
Bestimmungen gemäß aufzustellen.
Dresden, den 16. September 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
. 80. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen
Landtage betreffend;
vom 24. September 1875.
Se Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs
Sachsen zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden
ordentlichen Landtage auf
den 12. October d. J., Nachmittags 4 Uhr,
in der Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider
Ständischen Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern er-
gehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24. September 1875.
Gesammtministerium.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Roßberg.
Letzte Absendung: am 5. October 1875.