Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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erscheinenden Berichtigungen und Ergänzungen — erforderlichen Falls durch unmittel- 
bares Vernehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisitionen mit Pünkt- 
lichkeit und thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet find — zu veranlassen. 
Das gedachte Bureau hat sodann aus den revidirten Zählungsmaterialien die für die 
Bevölkerungs= und Gewerbestatistik erforderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen 
Bestimmungen gemäß aufzustellen. 
Dresden, den 16. September 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
. 80. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen 
Landtage betreffend; 
vom 24. September 1875. 
Se Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden 
ordentlichen Landtage auf 
den 12. October d. J., Nachmittags 4 Uhr, 
in der Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider 
Ständischen Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern er- 
gehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24. September 1875. 
Gesammtministerium. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Roßberg. 
  
Letzte Absendung: am 5. October 1875.
	        
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