Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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welche in dem nachstehend abgedruckten IV. Abschnitte des 8 25 eines vom 24. August 
1875 datirten, vom Ministerium des Innern bestätigten Nachtrags zum Regulative der 
gedachten Sparkasse zu Zittau enthalten sind, bewilligt worden. 
Dresden, am 17. October 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Nachtrag 
zum Regulative der Sparkasse zu Zittau. 
2c. 2. 
Zu § 25. 
Iy. Wird die Schuld an die Sparkasse zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist die- 
Sparkasse berechtigt, das Pfand sofort zu verkaufen und den Erlös, soweit er dazu er- 
forderlich, zu ihrer Befriedigung zu verwenden. 
Der Verkauf geschieht nach dem Ermessen des Stadtraths durch einen hiesigen oder 
auswärtigen Bangquier oder eine dergleichen Bank und genügt dessen Rechnung zum 
Beweise des Verkaufs und daraus erlangten Erlöses. 
Reicht der Erlös zur Befriedigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der 
Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden und es kann solchenfalls von dem aus- 
gestellten Wechsel oder Schuldscheine gegen ihn Gebrauch gemacht werden. 
Fällt der Pfandschuldner in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags zur Concursmasse abzuliefern. 
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Sparkasse berechtigt, zur Verfallzeit das 
Pfand, wie angegeben, zu verkaufen und nur den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, 
ohne Verbindlichkeit, sich beim Creditwesen als Liquidant melden zu müssen. 
Sollte aber durch den Erlös der Schuldbetrag nicht völlig gedeckt werden, so kann 
die Sparkasse das Fehlende beim Concurse liquidiren.
	        
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