Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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2. Ausgenommen von der Wehrpflicht (§ 4, 19 der Wehr-Ordnung l. Theil) sind 
in Sachsen: 
a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge der Bestimmungen 
des Erläuterungs-Recesses vom 9. October 1835, 
b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der 
Bestätigungs= und Declarations-Urkunde vom 18. Februar 1846, die 
wegen der Abgaben-Verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene 
Uebereinkunft betreffend. · 
Z.BeiderbisherigenVorfchrift(Anmerkunglzu§78derMilitär-Erfatz-Jnstruction 
vom 26. März 1868), daß Zeugnisse, die zum Behufe der Zurückstellung oder 
Befreiung vom Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempel— 
steuer- und kostenfrei zu ertheilen, und daß überhaupt alle Dienstgeschäfte in 
Musterungs- und Aushebungs-Angelegenheiten von Seiten der Behörden un— 
entgeltlich zu besorgen, behält es, insoweit nicht für einzelne Fälle die Wehr- 
Ordnung etwas anderes bestimmt, sein Bewenden. 
4. Ebenso verbleibt es rücksichtlich der Unterofficier-Schule zu Marienberg (§ 86 der 
Wehr-Ordnung I. Theil) bei den darüber bestehenden bisherigen Bestimmungen. 
Dresden, am 29. October 1875. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
—–. —— — — — — — — 
. 90. Verordnung, 
die Abnahme von Fahrzeugen und Geschirren für militärische Zwecke in 
Mobilmachungs-Fällen betreffend; 
vom 30. October 1875. 
Fir die Fälle, in welchen nach §§ 3,3, 4 des Reichs-Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Seite 129 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1873) die 
Verpflichtung der Gemeinden zu Ueberlassung der im Gemeindebezirke vorhandenen 
Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke einzutreten hat, wird hiermit 
Folgendes verordnet und bekannt gegeben: 
1. Wenn in Gemäßhheit der angezogenen Gesetzes-Vorschriften bei Mobilmachungen 
für militärische Zwecke die Ueberlassung von Fahrzeugen und Geschirren nebst Zubehör
	        
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