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2. Ausgenommen von der Wehrpflicht (§ 4, 19 der Wehr-Ordnung l. Theil) sind
in Sachsen:
a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge der Bestimmungen
des Erläuterungs-Recesses vom 9. October 1835,
b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der
Bestätigungs= und Declarations-Urkunde vom 18. Februar 1846, die
wegen der Abgaben-Verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene
Uebereinkunft betreffend. ·
Z.BeiderbisherigenVorfchrift(Anmerkunglzu§78derMilitär-Erfatz-Jnstruction
vom 26. März 1868), daß Zeugnisse, die zum Behufe der Zurückstellung oder
Befreiung vom Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempel—
steuer- und kostenfrei zu ertheilen, und daß überhaupt alle Dienstgeschäfte in
Musterungs- und Aushebungs-Angelegenheiten von Seiten der Behörden un—
entgeltlich zu besorgen, behält es, insoweit nicht für einzelne Fälle die Wehr-
Ordnung etwas anderes bestimmt, sein Bewenden.
4. Ebenso verbleibt es rücksichtlich der Unterofficier-Schule zu Marienberg (§ 86 der
Wehr-Ordnung I. Theil) bei den darüber bestehenden bisherigen Bestimmungen.
Dresden, am 29. October 1875.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
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. 90. Verordnung,
die Abnahme von Fahrzeugen und Geschirren für militärische Zwecke in
Mobilmachungs-Fällen betreffend;
vom 30. October 1875.
Fir die Fälle, in welchen nach §§ 3,3, 4 des Reichs-Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Seite 129 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1873) die
Verpflichtung der Gemeinden zu Ueberlassung der im Gemeindebezirke vorhandenen
Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke einzutreten hat, wird hiermit
Folgendes verordnet und bekannt gegeben:
1. Wenn in Gemäßhheit der angezogenen Gesetzes-Vorschriften bei Mobilmachungen
für militärische Zwecke die Ueberlassung von Fahrzeugen und Geschirren nebst Zubehör