Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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b) Die Geschirre, nach Landessitte Kummt= oder Sielen-Geschirre, sollen zwei- 
spännig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hanf oder Zug- 
ketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen Hals- 
koppeln haben. Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Ein- 
knebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette. 
c) Als Zubehörstücke sind erforderlich: 
"6 pro Gespann: 
1 Train-(Fahr= Peitsche, 
5 Bindestricke, 
1 Achsschmierbüchse, 
1 Handlaterne, 
1 neue Kardätsche und 
1 Striegel. 
pro Pferd: 
1 Deckengurt und 
1 großer Futtersack. 
Ueber Abweichungen von vorstehenden Bedingungen ist hinwegzusehen, wenn das 
Gespann sonst für die beabsichtigten militärischen Zwecke geeignet ist. 
3. Die Verhandlung über die Taxe der abgenommenen Fahrzeuge und Geschirre 
— nebst Zubehör ist nach Maßgabe der Anlage O zu bewerkstelligen. 
Dresden, am 30. October 1875. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann.
	        
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