Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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AMÆ 91. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 19. October 1875. 
Weg Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 26. 26c. 
verkünden hiermit: 
Da durch das Ableben des Wirklichen Geheimen Raths Grafen von Hohenthal auf 
Knauthain eine der § 63 der Verfassungs-Urkunde bei 14 bezeichneten Stellen in der 
ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gelangt ist, so haben Wir zu 
deren Wiederbesetzung 
den Wirklichen Geheimen Rath Grafen Albin Leo von Seebach auf Unwürde 
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Dresden, am 19. October 1875. 
  
6 Herrmann v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Berichtigung. 
In der auf Seite 310 fg. unter & 68 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875 
abgedruckten Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 4. August 1875, 
die Abänderung einiger zum Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 getroffenen 
Ausführungsbestimmungen betreffend, ist statt der Worte: „des Gesetzes“ Seite 312, Zeile 2 von oben 
zu lesen: „der Ausführungsverordnung.“ 
  
  
Letzte Absendung am 17. November 1875.
	        
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