Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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11. Die Untersuchung und Aburtheilung der in § 7 dieses Gesetzes und in 
§§ 67, 69 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erwähnten Vergehen gehört vor 
den Einzelrichter. « 
Die in 8 68, Absatz 1 desselben Reichsgesetzes erwähnten Uebertretungen werden 
als Verwaltungsstrafsachen nach Maßgabe des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungs- 
strafsachen betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1873) behandelt. 
12. Die nach § 76 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 in streitigen Ehe- 
sachen zuständigen bürgerlichen Gerichte sind in erster Instanz ausschließlich die Bezirks- 
appellationsgerichte und das Schönburgsche Ehegericht zu Glauchau. Geistliche sind 
nicht zuzuziehen. 
Die bei anderen Behörden anhängigen, am 1. Januar 1876 noch nicht beendigten 
Ehestreitigkeiten sind zur Fortstellung an die nach Vorstehendem zuständigen Gerichte 
abzugeben. 
13. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen 
Siegel gegeben zu Dresden, am 5. November 1875. 
Albert. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
  
. 93. Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend; 
vom 6. November 1875. 
Zu Ausführung des mit dem 1. Januar 1876 in Kraft tretenden Reichsgesetzes über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
(Seite 23 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875) wird unter Bezugnahme auf 
die zu diesem Zwecke bereits ergangene, nebst Beilagen nachstehend unter I abgedruckte 
Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 (Seite 386 fg. des Centralblattes — 
für das Deutsche Reich vom Jahre 1875) hierdurch ferner Folgendes verordnet: 
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