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& 1. Die Bildung der Standesamtsbezirke sowie die Bestellung der Standes-
beamten und ihrer Stellvertreter erfolgt, soweit nicht in § 4 des Reichsgesetzes etwas
Anderes bestimmt ist, durch die Kreishauptmannschaften.
Die Kreishauptmannschaften sind außerdem in allen Fällen zuständig, in welchen
das Reichsgesetz die Entschließung der höheren Verwaltungsbehörde überweist.
Entscheidungen über Beschwerden nach § 7, Absatz 3 des Reichsgesetzes werden
unter Mitwirkung des Kreisausschusses ertheilt.
& 2. Aufsichtsbehörde des Standesbeamten im Sinne der Bestimmungen in 8§ 11,
14, 27, 60, 66 des Reichsgesetzes ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städte-
ordnung eingeführt ist, der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft.
Festsetzungen nach § 7, Absatz 3 des Reichsgesetzes erfolgen durch die Amtshaupt-
mannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses.
Die in § 3, Absatz 1 des Reichsgesetzes vorgesehene Befugniß der Aufsichtsbehörde,
die interimistische Besorgung der Geschäfte eines Standesamts einem benachbarten
Standesbeamten oder dessen Stellvertreter zu übertragen, wird dann, wenn das Stan-
desamt einer Stadt betheiligt ist, in welcher die Revidirte Städteordnung gilt, von der
Kreishauptmannschaft, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft ausgeübt.
& 3-. Gemeindebehörde (§ 4 des Reichsgesetzes) ist in den Städten, in welchen die
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, welcher sich mit den Stadtver-
ordneten zu vernehmen hat, in den übrigen Städten der Stadtgemeinderath, auf dem
Lande der Gemeinderath.
Das in § 4, Absatz 2 und 4 des Reichsgesetzes dem „Gemeindevorstande“ über-
tragene Befugniß wird in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung einge-
führt ist, von dem Stadtrathe, in den übrigen Städten vom Stadtgemeinderathe, auf
dem Lande vom Gemeinderathe ausgeübt.
Ortspolizeibehörde (§§ 24 und 60 des Reichsgesetzes und § 5 dieser Verordnung)
ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadt-
rath, in den übrigen Städten der Bürgermeister, auf dem Lande der Gemeindevorstand,
innerhalb selbstständiger Gutsbezirke der Gutsvorsteher.
In denjenigen Städten, in welchen eine besondere Sicherheitspolizeibehörde besteht,
ist die in § 24 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige an diese Behörde zu richten
und es liegt dieser die weitere, in § 24 geordnete ortspolizeiliche Thätigkeit ob.
# 4. Die nach § 11, Absatz 3 des Reichsgesetzes beantragte Anweisung eines
Standesbeamten zu der Vornahme einer Amtshandlung, sowie die Anordnung wegen
Berichtigung einer Eintragung im Standesregister (§§ 65 und 66 des Reichsgesetzes)
steht dem Gerichtsamte, in Städten, in welchen ein Bezirksgericht seinen Sitz hat, der
gerichtsamtlichen Abtheilung desselben zu.