Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Denselben Gerichten liegt die Aufbewahrung der in § 14 des Reichsgesetzes gedachten 
Nebenregister ob. 
5. Der Erlaß vorläufiger Strafverfügung auf Grund der Bestimmung in § 68, 
Absatz 1 des Reichsgesetzes, beziehentlich die Entschließung wegen Abgabe der Anzeige 
an das Gericht steht zunächst den Ortspolizeibehörden zu. 
Erachtet der Bürgermeister einer Stadt, in welcher die Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte eingeführt ist, der Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher die Auf- 
erlegung einer höheren Strafe für angezeigt, als diejenige ist, welche er selbst nach dem 
ihm gesetzlich zustehenden Strafbefug nisse verfügen kann, so hat er die Sache zur Ent- 
schließung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. 
6 6. Darüber, ob eine von dem Standesbeamten auf Grund von § 68, Absatz 3 des 
Reichsgesetzes als Zwangsmittel angedrohte Strafe verwirkt ist, entscheidet der Stan- 
desbeamte. Die Einziehung verwirkter Strafen dieser Art liegt, vorbehältlich der Be- 
stimmung in § 3 des Gesetzes A über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden vom 28. Januar 1835 (Seite 55 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1835) und in § 17 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher 
Entscheidungen r2c. betreffend, vom 28. Februar 1838 (Seite 78 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1838) der Gemeindebehörde (Stadtrath, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand) desjenigen Ortes ob, an welchem das Standesamt seinen Sitz hat. 
In den Fällen des § 68, Absatz 3 des Reichsgesetzes haben die Standesbeamten 
das unter II angefügte Formular zum Anhalten zu nehmen. 
§# J. Die Ertheilung der Dispensationen von Ehehindernissen und vom Aufgebote 
(§§ 28, 33, Punkt 5, 35, 50 des Reichsgesetzes) steht dem Ministerium des Innern zu. 
Das Dispensationsgesuch ist von dem Standesbeamten der Aufsichtsbehörde vorzu- 
legen, welche dasselbe nach Vornahme der erforderlichen Erörterungen unter Beifügung 
ihres Gutachtens dem Ministerium des Innern zur Entschließung einberichtet. 
6# l . In jedem Erkenntnisse, durch welches eine Ehe wegen Ehebruch geschieden 
wird, ist die Person, mit welcher der Ehebruch begangen worden, dafern dieselbe er- 
mittelt ist, namhaft zu machen. 
6#a9. Die Ehegerichte haben jedes Urtheil, durch welches eine bei dem Standes- 
beamten geschlossene Ehe für aufgelöst, ungiltig oder nichtig erklärt wird, in einer mit 
dem Zeugnisse über die eingetretene Rechtskraft und die Zeit ihres Eintritts versehenen 
beglaubigten Abschrift dem Standesbeamten kostenfrei zuzufertigen. 
*10. Den Standesbeamten und ihren Stellvertretern steht das Befugniß zur 
Protocollaufnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1867 (Seite 131 fg. des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) zu.
	        
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