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sorgen, daß alle Geburten, zu welchen sie gerufen werden, rechtzeitig und in vorschrift-
mäßiger Vollständigkeit bei der Kirche (dem Kirchner oder Pfarrer) angezeigt werden
(§ 16 der Hebammenordnung vom 8. Mai 1872, Seite 296 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1872), bleibt neben der durch das Reichsgesetz (§ 18,2)
den Hebammen auferlegten Verpflichtung zur Anzeige der Geburten bei dem Standes-
beamten bestehen.
620. ESbenso bewendet es bei der seitherigen Verpflichtung der Aerzte und ver-
pflichteten Leichenfrauen zu Ausstellung und Ablieferung der Leichenbestattungsscheine
an die Pfarrämter, wie solche in dem Gesetze, die Leichenbestattungen und die Ein-
richtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850 (Seite 183 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1850), in der Ausführungsverordnung zu diesem
Gesetze vom nämlichen Tage und in der ihr unter Abeigefügten Instruction für die
Leichenfrauen, sowie in der Verordnung, die Statistik der Todesursachen betreffend,
vom 13. October 1871 (Seite 240 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1871) bestimmt sind, ingleichen bei den von den Leichenfrauen nach der Verord-
nung vom 26. Juni 1873 (Seite 477 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) zu erstattenden besonderen Todesanzeigen an die Ortsgerichtspersonen.
Die Leichenfrauen haben aber nunmehr auch dafür zu sorgen, daß die in §§ 56 fg.
vorgeschriebene Anzeige des Sterbefalls beim Standesbeamten rechtzeitig bewirkt wird.
& 21. Für die Bescheinigungen des Standesbeamten über die erfolgte Eintragung
eines Sterbefalls in das Standesregister (§ 60 des Reichsgesetzes) enthält Anlage III
ein Schema.
Die Ortspolizeibehörde, welche vor der Eintragung des Sterbefalls in das Sterbe-
register die Genehmigung zur Beerdigung nach § 60 des Reichsgesetzes ertheilt hat, ist
verpflichtet, dem Standesbeamten hiervon ohne Verzug Mittheilung zu machen.
Im Uebrigen haben die Polizeibehörden von denjenigen Anzeigen, die sie nach
§9 der Verordnung, die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend, vom
21. September 1874 (Seite 314 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1874) zu erstatten haben, neben dem an das betreffende Pfarramt auch ferner ab-
zuliefernden Duplicate gleichzeitig ein zweites Duplicat an den Standesbeamten ab-
zugeben.
& 22. Alle standesamtlichen Registerauszüge und Bescheinigungen sind stempelfrei.
Dresden, den 6. November 1875.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Pursch.