Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer Eintragung 
in das Standesregister (§ 65 des Gesetzes): 
in den Fällen des § 23 des Gesetzes ist der nicht passende Theil des 
Vordrucks zu durchstreichen, und die Eintragung, wie C. 4. ergiebt, am 
Rande zu bewirken; 
0. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.; 
E. der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.; 6 
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.), F. 1. 
88. 
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles auf 
Grund einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (88 20, 24, 
58, 62 des Gesetzes), ist der Vordruck ganz zu durchstreichen, und die Eintragung am 
Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Anzeige oder Mittheilung 
vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des § 23 des Gesetzes dürfen bei 
Ertheilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten Formulare nicht be- 
nutzt werden. 
89. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten, 
nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in 
dieselben alle ihnen zugestellten schriftlichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, 
Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und der Gerichte (§§ 20, 24—28, 
33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62 —65 des Gesetzes), desgleichen die von 
ihnen in Gemäßheit der §§ 21, 25, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen 
und getroffenen Anordnungen aufzunehmen. 
– 10. 
Außerdem haben die Standesbeamten: 
1. zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Ein- 
tragung ermöglichendes Namensverzeichniß, 
2. eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vornamen des 
Kindes (§ 22, Abs. 3 des Gesetzes), 
3 ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines andern 
Standesbeamten verkündeten Aufgebote, 
nq g Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (§ 16 des Gesetzes) 
zu führen. 
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