Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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A 7. Gesetz, 
die Uebertragung der Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum 
Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr auf 
die Bezirksverbände betreffend; 
vom 15. Januar 1875. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
& 1. Die Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste 
einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr, wie solche auf 
Grund der darüber bestehenden Gesetze zu erfolgen hat, liegt in Sachsen vom 1. April 1875 
an den Bezirksverbänden, einschließlich der Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz, 
nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes, die Bildung von Bezirks- 
verbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) ob, und gelangt von diesem Zeit- 
punkte an die Vorschrift am Schlusse von § 26 des Gesetzes über Erfüllung der Militär- 
pflicht vom 24. December 1866 (Seite 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1866), wonach obige Verpflichtung der Staatscasse übertragen war, außer 
Wirksamkeit. 
&# 2. Unser Kriegs-Ministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken 
lassen. 
Dresden, am 15. Januar 1875. 
Alfred von Fabrice. 
 
	        
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