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A 7. Gesetz,
die Uebertragung der Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum
Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr auf
die Bezirksverbände betreffend;
vom 15. Januar 1875.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
& 1. Die Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste
einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr, wie solche auf
Grund der darüber bestehenden Gesetze zu erfolgen hat, liegt in Sachsen vom 1. April 1875
an den Bezirksverbänden, einschließlich der Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz,
nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes, die Bildung von Bezirks-
verbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) ob, und gelangt von diesem Zeit-
punkte an die Vorschrift am Schlusse von § 26 des Gesetzes über Erfüllung der Militär-
pflicht vom 24. December 1866 (Seite 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1866), wonach obige Verpflichtung der Staatscasse übertragen war, außer
Wirksamkeit.
2. Unser Kriegs-Ministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken
lassen.
Dresden, am 15. Januar 1875.
Alfred von Fabrice.