Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

S. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Uebertragung der Verpflichtung zu Unterstützung 
bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatz- 
reserve und Landwehr auf die Bezirksverbände betreffend, vom 15. Januar 1875, 
sowie des Gesetzes, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste 
einberufener Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850, und 
des Gesetzes, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener 
Mannschaften der Ersatzreserve betreffend, vom 8. April 1868; 
vom 15. Januar 1875. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Uebertragung der Verpflichtung zu Unterstützung 
bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatz- 
reserve und Landwehr auf die Bezirksverbände betreffend, vom 15. Januar 1875, sowie 
des durch die Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militärgesetze im 
ganzen Bundesgebiete, vom 7. November 1867 (Seite 126 des Bundes-Gesetzblattes 
vom Jahre 1867) eingeführten, nachstehend unter O abgedruckten Königlich Preußischen 
Gesetzes, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener 
Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850, nicht minder des Gesetzes, 
die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der 
Ersatzreserve betreffend, vom 8. April 1868 (Seite 38 des Bundes-Gesetzblattes vom 
Jahre 1868), wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. Wo in dem Gesetze, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien 
zum Dienste einberufener Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850, 
von „Kreisen“, „Kreisvertretungen“, „Kreis-Ausschüssen“ die Rede ist, sind darunter 
in Sachsen die Bezirksverbände, Bezirksversammlungen, Bezirks-Ausschüsse, wie diese 
auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung 
betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1873), beziehentlich des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die 
innere Verwaltung betreffend, von demselben Tage (Seite 275 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) gebildet sind, zu verstehen. 
In den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz treten an die Stelle der Bezirks- 
versammlung die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen der Revidirten 
Städteordnung vom 24. April 1873 (Seite 295 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1873), beziehentlich an die Stelle des Bezirks-Ausschusses die orts- 
statutarischen Organe.
	        
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