Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Tochter de. . ... ............ ... . . ... 
8 wohnhaft 
zu 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
.d... 
der Persönlichkeit nach 
...... kannt, 
............. Jahrealt,wohnhaftzu.......... 
d................................... 
derPersönlichkeitnach........................ 
................................ kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu . . . . . . . . .. 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein— 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt undd 
Der Standesbeamte- 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupt-Register 
des Standesamts zu ........».s 
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. 
.............. am...«’"..........18.. 
Der Standesbeamte.
	        
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