Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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8 2. Die Verpflichtung zur Unterstützung (8 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1850) 
liegt demjenigen Bezirksverbande ob, innerhalb dessen die zu unterstützende Familie 
ihren ordentlichen Wohnsitz hat. 
&3. Mitglieder der in § 7 des Gesetzes vom 27. Februar 1850 gedachten 
Unterstützungs-Commissionen sind zunächst, zugleich als Vorsitzende, in jedem einzelnen 
Bezirksverbande die Amtshauptleute, in den Schönburgschen Receßherrschaften der 
Vorstand der in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung, die Einführung der neuen 
organischen Verwaltungsgesetze in den Schönburgschen Receßherrschaften betreffend, vom 
19. September 1874 (Seite 241 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1874) eingesetzten commissarischen Staatsbehörde, in den Städten Dresden, 
Leipzig und Chemnitz aber ein vom Stadtrathe zu ernennendes Mitglied des Letzteren. 
Die übrigen Mitglieder der Commission werden, sofern und soweit nicht von der 
Befugniß, die Geschäfte der Commission dem Bezirks-Ausschusse zu übertragen, Gebrauch 
gemacht wird (Absatz 1 von § 7 des angezogenen Gesetzes), so fort nach erfolgtem Ein- 
berufungs-Befehle (§ 1 desselben Gesetzes) von der Bezirksversammlung des betreffenden 
Bezirksverbandes, in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz von dem Stadtrathe 
und den Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung (8 36 des Gesetzes, die Bildung 
von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873, Seite 
290 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) beziehentlich, nach Maßgabe 
der Ortsstatute, auf dem in diesen für die Bestellung der gemischten Ausschüsse (§ 122 
der Revidirten Städteordnung) vorgeschriebenen Wege aus den Einwohnern des Bezirks- 
verbandes, welche den allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für die Bezirksver- 
sammlungen selbst, beziehentlich für die Gemeindevertretungen, entsprechen, gewählt. 
Bei der Bestimmung der Anzahl der Commissionsmitglieder und bei der Wahl der 
Letzteren selbst, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst allen Theilen des Bezirks- 
verbandes eine entsprechende Vertretung verschafft wird. Die Anzahl der Mitglieder, 
den Vorsitzenden ungerechnet, soll nicht weniger als acht betragen. 
Wegen Beiordnung eines Offiziers hat sich die Commission alsbald nach ihrem 
Zusammentritte mit dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando in Vernehmung 
zu setzen. Der von diesem gewählte Offizier ist sodann zu allen Verhandlungen der 
Commission von dem Vorsitzenden einzuladen und zuzuziehen. 
84. Sofort nach geschehener Einberufung der Reserve, Ersatzreserve und Land- 
wehr haben die Familien derjenigen Mannschaften, welche Anspruch auf Unterstützung 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. Februar 1850 zu haben glauben, diesen Anspruch 
unter Beifügung der Trau= beziehentlich Taufscheine, mit genauer Angabe der Namen, 
des Alters und des Wohnortes der Frau und der Kinder 2c., sowie des Namens, der 
Partei und des Grades des einberufenen Reserve= 2c. Mannes,
	        
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