Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die erwähnten Taufzeugen sind dem taufenden Geistlichen vor Beginn der Tauf- 
handlung unter Angabe ihrer Confession namhaft zu machen. Sofern deren Zugehörig- 
keit zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, hat der taufende Geistliche die Be- 
treffenden als Taufpathen nicht zuzulassen. 
&# n Unchristliche, oder sonst anstößige Vornamen sind bei dem Taufacte nicht in Taufnamen. 
Anwendung zu bringen, jedoch, wenn dergleichen Namen bei dem Standesbeamten ein- 
getragen sein sollten, mit der Bemerkung, daß sie in der Taufe nicht beigelegt worden 
seien, anmerkungsweise im Kirchenbuche zu erwähnen. Diese Bemerkung ist auch in 
kirchliche Zeugnisse ausdrücklich aufzunehmen. Wenn eintretenden Falls zu einer 
Einigung über die christliche Namengebung zwischen dem taufenden Geistlichen und den 
Eltern des Täuflings nicht zu gelangen sein sollte, so kann zwar die Taufhandlung 
selbst mit Weglassung des beanstandeten Vornamens vollzogen werden, es ist jedoch 
wegen der Zulässigkeit des letzteren, wenn die Eltern darauf bestehen, die Entschließung 
der vorgesetzten kirchlichen Behörde einzuholen. 
C. Das kirchliche Aufgebot betreffend. 
§#9. Ein einmaliges, oder auf besonderes Verlangen der Betheiligten, höchstens C. Kirchliches 
zweimaliges, kirchliches Aufgebot hat auch künftig der kirchlichen Trauung vorauszugehen. AWifgebot. 
Es darf aber dasselbe nicht eher stattfinden, als nicht erweislich der Standesbeamte das 
bürgerliche Aufgebot angeordnet hat, als worüber der Pfarrer sich in entsprechender 
Weise zu vergewissern hat. 
Dieses kirchliche Aufgebot hat in der Hauptsache nur in der Form einer Für- 
bitte und ohne ausdrückliche Aufforderung zur Anzeige entgegenstehender kirchlicher 
Ehehindernisse für die dabei namhaft zu machenden, zur kirchlichen Trauung ange- 
meldeten Personen und zwar mit Anwendung der in der Beilage B ersichtlichen Formel 8 
zu geschehen. 
Es bleibt jedoch dem um die Vornahme der Trauung angegangenen Geistlichen 
unbenommen, dafern ihm im einzelnen Falle gegen die beantragte kirchliche Trauung 
Bedenken beigehen oder ein von ihm für begründet erachteter Einspruch erhoben wird, 
die Verkündigung des Aufgebots bis zu Eingang der solchenfalls sofort einzuholenden 
Entschließung der vorgesetzten kirchlichen Behörde zu beanstanden. 
§ 10. Auch von diesem einmaligen Aufgebote ist vom Pfarrer abzusehen, wenn Unterlassung, 
eine nach § 50 des Reichsgesetzes vom 6. Februar dieses Jahres erwirkte Dispensation Nachholung, 
nachgewiesen und das kirchliche Aufgebot von den Betheiligten abgelehnt wird; auch 33 
kann der Geistliche davon absehen, wenn sonst erhebliche Gründe für die Unterlassung 
geltend gemacht werden. 
1875. 57
	        
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