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vom 26. October 1867 (Seite 321 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1867) und laut Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums vom 26. Juli 1869 (Seite
238 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) genehmigten Nachträgen
einer Revision unterzogen und auf Grund dieser Revision neue Statuten unter der Be-
zeichnung „Revidirte Statuten des landwirthschaftlichen Creditvereins im Königreiche
Sachsen“ errichtet, nach denen er Darlehne nicht blos, wie seither, in Pfandbriefen,
sondern auch in Creditbriefen, letzteres jedoch nur an Gemeinden, zu gewähren be-
absichtigt.
In § 79 dieser revidirten Statuten ist folgende, eine Erweiterung des § 78 der
vorigen Statuten (Seite 119 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866)
enthaltende Bestimmung getroffen:
Alle Behörden des Königreichs Sachsen, die Verwaltungen öffentlicher Kassen
und Stiftungen, sowie Kirchen= und Schulinspectionen, Kirchenvorstände und
Vormünder sind berechtigt, die von ihnen anzulegenden Kapitalien und Deposita,
sowie beziehentlich das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen in Pfandbriefen o der
Creditbriefen des Vereins anzulegen.
Nachdem nun der Verein die zur Verausgabung der in Rede stehenden Credit-
briefe erforderliche Genehmigung des Ministeriums des Innern erlangt hat, ist mit
Allerhöchster Zustimmung vom Justiz-Ministerium auch die erwähnte Bestimmung in
§ 79 der revidirten Statuten des Vereins in ihrer Ausdehnung auf jene Creditbriefe
genehmigt worden.
Im Uebrigen behält es bei den dem Vereine schon früher besage des Allerhöchsten
Decrets vom 27. April 1866 und laut der Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums
vom 26. Juli 1869 bewilligten Rechtsvergünstigungen sein Bewenden.
Dresden, am 1. December 1875.
Ministerium der Juftiz.
Abeken.
Rosenberg.
K 110. Verordnung,
die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1875 betreffend;
vom 10. December 1875.
Das Ministerium des Innern hat beschlossen, die Ermittelung des Ernteertrags, wie
dies in Gemäßheit der Verordnung vom 30. April 1874 für das Jahr 1873 und der