82.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung (§ 1) werden als zur Familie gehörig
betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen Kinder unter 14
Jahren.
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren, sowie Ver-
wandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von dem zum Dienst Einbe-
rufenen unterhalten werden müssen.
Dagegen sind entferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und uneheliche Kinder
von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstützung ausgeschlossen.
§ 3.
Die Verpflichtung zur Unterstützung dieser Familien (§§ 1, 2) wird den Kreisen
auferlegt. ·
Ausgenommen hiervon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in den
Fällen des § 1 zu gewährende Unterstützung; diese wird in gleicher Weise, wie hin-
sichtlich der Familien der Offiziere des stehenden Heeres aus dem Militär-Fonds be-
stritten.
84.
Die Unterstützungs-Bedürftigkeit der Familie muß in jedem einzelnen Falle nach—
gewiesen werden.
85.
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden:
a) für die Ehefrau monatlich 1 Thlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. November
bis 1. April 2 Thlr.,
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr.
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Brennmaterial
oder Kartoffeln ersetzt werden.
86.
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Commission gebildet, welche
a) sowohl über die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über den Umfang
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nachdem der Ortsvorstand
darüber gehört worden, mit Beachtung der Vorschriften des § 5, endgültig zu
entscheiden, und
c) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat.