Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

82. 
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung (§ 1) werden als zur Familie gehörig 
betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen Kinder unter 14 
Jahren. 
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren, sowie Ver- 
wandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von dem zum Dienst Einbe- 
rufenen unterhalten werden müssen. 
Dagegen sind entferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und uneheliche Kinder 
von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstützung ausgeschlossen. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Unterstützung dieser Familien (§§ 1, 2) wird den Kreisen 
auferlegt. · 
Ausgenommen hiervon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in den 
Fällen des § 1 zu gewährende Unterstützung; diese wird in gleicher Weise, wie hin- 
sichtlich der Familien der Offiziere des stehenden Heeres aus dem Militär-Fonds be- 
stritten. 
84. 
Die Unterstützungs-Bedürftigkeit der Familie muß in jedem einzelnen Falle nach— 
gewiesen werden. 
85. 
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden: 
a) für die Ehefrau monatlich 1 Thlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. November 
bis 1. April 2 Thlr., 
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr. 
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Brennmaterial 
oder Kartoffeln ersetzt werden. 
86. 
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Commission gebildet, welche 
a) sowohl über die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch 
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über den Umfang 
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nachdem der Ortsvorstand 
darüber gehört worden, mit Beachtung der Vorschriften des § 5, endgültig zu 
entscheiden, und 
c) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.