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Auch behält sich das Finanz-Ministerium vor, den Gemeinderäthen einzelner Orte
des platten Landes die Anlegung der Ortskataster durch besondere Verordnung zu über—
tragen.
14. Den Stadträthen und denjenigen Gemeinderäthen, welchen die Anlegung
der Ortskataster noch übertragen werden wird, ist gestattet, das Verzeichniß der Bei-
tragspflichtigen, sowie der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer und Theilhaber von
in der Ortsflur gelegenen Grundstücken und Gewerbe-Etablissements sogleich in das
Kataster-Schema einzutragen.
Es ist jedoch in diesem Falle das Ortskataster am Schlusse bezüglich der Richtigkeit
und Vollständigkeit der in demselben enthaltenen Eintragungen zu beglaubigen und
spätestens am letzten April dieses Jahres ein Verzeichniß der beitragspflichtigen
Einwohner, deren Einkommen 1600 Mark wahrscheinlich übersteigt, zugleich mit den
eingegangenen Nachweisungen über die Gewerbsgehilfen und Lohnlisten (8 17), sowie
den Anzeigen der Hausbesitzer und Familienhäupter (§ 34 des Gesetzes) der zuständigen
Bezirkssteuereinnahme einzuschicken.
15. Die Gemeindebehörden, welche von den Bezirkssteuerinspectoren angewiesen
werden, die beitragspflichtigen Ortseinwohner mit muthmaßlich über 1600 Mark Ein-
kommen zur Deelaration ihres gesammten Einkommens, sowie die an anderen Orten
wohnhaften Besitzer von in der Ortsflur gelegenen Grundstücken und Gewerbe-Etablisse-
ments zur Deelaration der aus diesen Quellen ihnen zufließenden Einkünfte aufzufor-
dern, haben dieser Weisung unverzüglich und jedenfalls so schleunig zu entsprechen, daß
diese Aufforderung mit dem dazu gehörigen Deelarationsformulare (s. § 19) sämmtlichen
Beitragspflichtigen spätestens am 15. Mai dieses Jahres behändigt wird.
Die Zustellung der nach dem unter E anliegenden Formulare auszufertigenden
Aufforderung erfolgt durch die Post frankirt und gegen Behändigungsschein.
# 16. Von den Gemeindebehörden sind spätestens am 31. Mai dieses
Jahres die ihnen zugefertigten oder von ihnen angelegten Ortskataster nebst allen bis
dahin eingegangenen Post-Behändigungsscheinen, Declarationen und Anträgen auf
Berücksichtigung von Schuldzinsen (s. § 19) an die Bezirkssteuereinnahmen einzuschicken.
# 17. Die in §§ 35 und 36 des Gesetzes gedachten Nachweisungen sind spätestens
im Laufe des Monats April dieses Jahres von den betreffenden Gewerb-
treibenden und Anstellungsbehörden rc. einzufordern, denen zu diesem Zwecke von der
Gemeindebehörde, in deren Flur das Gewerbe-Etablissement liegt, oder Beamte stationirt
sind, Nachweisungsformulare nach Maßgabe der Anlagen unter F und C frankirt mit
der Post gegen Behändigungsschein zu übersenden sind.
§ 18. Die verspätigte Einsendung der Verzeichnisse der beitragspflichtigen Orts-
einwohner (s. § 12), der Ortskataster oder der zu letzteren gehörenden Beilagen (s. § 16)