Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Auch behält sich das Finanz-Ministerium vor, den Gemeinderäthen einzelner Orte 
des platten Landes die Anlegung der Ortskataster durch besondere Verordnung zu über— 
tragen. 
14. Den Stadträthen und denjenigen Gemeinderäthen, welchen die Anlegung 
der Ortskataster noch übertragen werden wird, ist gestattet, das Verzeichniß der Bei- 
tragspflichtigen, sowie der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer und Theilhaber von 
in der Ortsflur gelegenen Grundstücken und Gewerbe-Etablissements sogleich in das 
Kataster-Schema einzutragen. 
Es ist jedoch in diesem Falle das Ortskataster am Schlusse bezüglich der Richtigkeit 
und Vollständigkeit der in demselben enthaltenen Eintragungen zu beglaubigen und 
spätestens am letzten April dieses Jahres ein Verzeichniß der beitragspflichtigen 
Einwohner, deren Einkommen 1600 Mark wahrscheinlich übersteigt, zugleich mit den 
eingegangenen Nachweisungen über die Gewerbsgehilfen und Lohnlisten (8 17), sowie 
den Anzeigen der Hausbesitzer und Familienhäupter (§ 34 des Gesetzes) der zuständigen 
Bezirkssteuereinnahme einzuschicken. 
15. Die Gemeindebehörden, welche von den Bezirkssteuerinspectoren angewiesen 
werden, die beitragspflichtigen Ortseinwohner mit muthmaßlich über 1600 Mark Ein- 
kommen zur Deelaration ihres gesammten Einkommens, sowie die an anderen Orten 
wohnhaften Besitzer von in der Ortsflur gelegenen Grundstücken und Gewerbe-Etablisse- 
ments zur Deelaration der aus diesen Quellen ihnen zufließenden Einkünfte aufzufor- 
dern, haben dieser Weisung unverzüglich und jedenfalls so schleunig zu entsprechen, daß 
diese Aufforderung mit dem dazu gehörigen Deelarationsformulare (s. § 19) sämmtlichen 
Beitragspflichtigen spätestens am 15. Mai dieses Jahres behändigt wird. 
Die Zustellung der nach dem unter E anliegenden Formulare auszufertigenden 
Aufforderung erfolgt durch die Post frankirt und gegen Behändigungsschein. 
# 16. Von den Gemeindebehörden sind spätestens am 31. Mai dieses 
Jahres die ihnen zugefertigten oder von ihnen angelegten Ortskataster nebst allen bis 
dahin eingegangenen Post-Behändigungsscheinen, Declarationen und Anträgen auf 
Berücksichtigung von Schuldzinsen (s. § 19) an die Bezirkssteuereinnahmen einzuschicken. 
# 17. Die in §§ 35 und 36 des Gesetzes gedachten Nachweisungen sind spätestens 
im Laufe des Monats April dieses Jahres von den betreffenden Gewerb- 
treibenden und Anstellungsbehörden rc. einzufordern, denen zu diesem Zwecke von der 
Gemeindebehörde, in deren Flur das Gewerbe-Etablissement liegt, oder Beamte stationirt 
sind, Nachweisungsformulare nach Maßgabe der Anlagen unter F und C frankirt mit 
der Post gegen Behändigungsschein zu übersenden sind. 
§ 18. Die verspätigte Einsendung der Verzeichnisse der beitragspflichtigen Orts- 
einwohner (s. § 12), der Ortskataster oder der zu letzteren gehörenden Beilagen (s. § 16)
	        
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