Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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§* 40. Die von den Stadträthen eingebrachten Strafgelder und Steuernachzahl- 
ungen sind mittelst Lieferscheins an die Ortssteuereinnahme abzugeben und von dieser auf 
Grund des Lieferscheins in der Rechnung gehörigen Orts in Einnahme zu stellen. 
Zu § 73 41. Das Einkommensteuergesetz vom 22. December vorigen Jahres tritt mit 
des Gesetzes. dem Tage in Kraft, an welchem die Publication gegenwärtiger Verordnung erfolgt. 
Dresden, am 8. März 1875. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach.
	        
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