Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

—  98  —

MÆ  58.  Verordnung,

den  §22  der  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetze  über  Erwerbung  und  Verlust
des  Unterthanenrechts  im  Königreiche  Sachsen  vom  2.  Juli  1852  betreffend;

vom  13.  April  1866.

D.  Vorschrift  im  §  22  der  zu  Ausführung  des  Gesetzes  über  Erwerbung  und  Verlust
des  Unterthanenrechts  im  Königreiche  Sachsen  vom  2.  Juli  1852  unter  demselben  Datum
erlassenen  Verordnung  (Seite  254  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1852),
nach  welcher  für  alle  durch  jenes  Gesetz  und  diese  Verordnung  veranlaßte  Verhandlungen,
mithin  auch  bezüglich  der  Gesuche  um  Ausstellung  der  in  dem  obgedachten  Paragraphen  erwähnten
  Urkunden  die  taxmäßigen  Gebühren  in  Ansatz  zu  bringen  sind,  hat  nicht  selten  zu
außergewöhnlichen,  mit  dem  in  der  Hauptsache  mehr  landespolizeilichen  Zwecke  der  Bescheinigungen
  über  den  Besitz  der  betreffenden  Staatsangehörigkeit  nicht  wohl  zu  vereinigenden  Kostenhäufungen
  Anlaß  gegeben,  wodurch  insbesondere  diejenigen,  meist  den  weniger  bemittelten
Bevölkerungsclassen  angehörenden  Inländer  betroffen  worden  sind,  denen  ihres  Fortkommens
im  Auslande  halber  ein  derartiger  Nachweis  ihres  Unterthanenverhältnisses  unentbehrlich  ist.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  hat  daher  das  Ministerium  des  Innern  zu  Beseitigung
dieses  Uebelstands  und  in  analoger  Anwendung  der  im  isten  Absatze  von  §  25  des  Heimathgesetzes
  vom  26.  November  1834  (Seite  45  4  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1834)
enthaltenen  Bestimmung  beschlossen,  eine  Modification  der  obengedachten  Vorschrift  im  §  22
der  Ausführungsverordnung  vom  2.  Juli  1852  insofern  eintreten  zu  lassen,

als  es  zwar  in  Rücksicht  der  Erörterungen  und  Verhandlungen  über  Gesuche  von
Ausländern  um  Aufnahme  in  den  Unterthanenverband  des  Königreichs  Sachsen,
sowie  bei  Ausfertigung  und  Verabfolgung  der  „Verleihungsurkunden“  (Formular
sub  A  bei  der  mehrerwähnten  Verordnungsvorschrift  fortwährend  zu  bewenden

hat,  hingegen
bezüglich  der  Erledigung  von  Anträgen  auf  Verabfolgung  von  Heimathscheinen
für  das  Ausland  (Formular  B),

ferner  von  Heimathscheinen  zum  Behufe  des  Vorbehalts  des  Sächsischen  Unterthanenrechts
  (Formular  D)  und  von  Entlassungsurkunden  (Fermular  C),
neben  den  Reinschreibegebühren  und  abgesehen  von  den  bei  den  Formularen  B
und  D  zu  verwendenden  gesetzlichen  Stempelbeträgen  und  den  auf  jenen  Formularen
  bemerkten  Sätzen  von  —-.  15  Ngr.  —=  und  2  Thlr.  —.  —  bei
den  Kreisdirectionen  sowohl  als  Seiten  der  Ortsbehörden  hinkünftig  nur