Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Examinanden, welche bestanden haben, möglichst 
bald zuzufertigen. 
8 16. 
Examinanden, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung 
melden, vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem 
sie das 20ste Lebensjahr vollenden, abgehalten werden kann. 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt 
sich in jedem Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Examinand bei 
der vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern 
auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der §§ 1 und 2. 
17. 
Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, aus welchem namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Examinanden geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. 
 
	        
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